RS Vwgh 2015/12/16 Ra 2015/03/0017

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Veröffentlicht am 16.12.2015
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L65504 Fischerei Oberösterreich
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
22/02 Zivilprozessordnung

Rechtssatz

Eine Feststellungsklage nach § 228 ZPO setzt ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses voraus. Ausgehend davon verneint der Oberste Gerichtshof jedoch das Vorliegen eines rechtlichen Interesses insbesondere dann, wenn das betroffene Recht oder Rechtsverhältnis - wie im vorliegenden Fall bei der Übertragung eines Fischereirechtes - zwischen den Parteien gar nicht strittig ist (OGH vom 19. Februar 2004, 6 Ob 126/03b; siehe zu der mit § 228 ZPO vergleichbaren Bestimmung des § 54 ASGG auch OGH vom 9. März 2000, 8 ObA 332/99b). Wird durch die vorliegende Schenkung die rechtliche Position der mitbeteiligen Partei als Miteigentümer an Fischereirecht nicht berührt, scheidet ein relevantes Feststellungsinteresse dieser Partei aus.Eine Feststellungsklage nach Paragraph 228, ZPO setzt ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses voraus. Ausgehend davon verneint der Oberste Gerichtshof jedoch das Vorliegen eines rechtlichen Interesses insbesondere dann, wenn das betroffene Recht oder Rechtsverhältnis - wie im vorliegenden Fall bei der Übertragung eines Fischereirechtes - zwischen den Parteien gar nicht strittig ist (OGH vom 19. Februar 2004, 6 Ob 126/03b; siehe zu der mit Paragraph 228, ZPO vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 54, ASGG auch OGH vom 9. März 2000, 8 ObA 332/99b). Wird durch die vorliegende Schenkung die rechtliche Position der mitbeteiligen Partei als Miteigentümer an Fischereirecht nicht berührt, scheidet ein relevantes Feststellungsinteresse dieser Partei aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030017.L07

Im RIS seit

05.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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