RS Vwgh 2015/12/16 Ra 2015/03/0017

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Veröffentlicht am 16.12.2015
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Index

L65504 Fischerei Oberösterreich
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §829;
FischereiG OÖ 1983 §1 Abs3;
FischereiG OÖ 1983 §7 Abs9;

Rechtssatz

Die Frage, ob eine Streitigkeit betreffend die Übertragung des Eigentums vorliegt, ist vor dem Hintergrund zu betrachten, auf welcher Grundlage im konkreten Fall die Übertragung des Eigentums an einem Fischereirecht erfolgen soll bzw erfolgt ist. Bildet ein zwischen den beiden revisionswerbenden Parteien als Vertragsparteien abgeschlossener Schenkungsvertrag den Titel für die Übertragung des Hälfte-Miteigentumanteils der Erstrevisionswerberin am Fischereirecht an den Zweitrevisionswerber, und besteht zwischen diesen beiden Vertragsparteien Einigkeit dahingehend, dass der Schenkungsvertrag rechtmäßig zu Stande gekommen ist, so kann diesbezüglich nicht vom Vorliegen eines Streitfalles im Sinne des § 1 Abs 3 OÖ FischereiG 1983 ausgegangen werden, das im Verhältnis zur mitbeteiligten Partei als einem Dritten gegeben sein könnte.Die Frage, ob eine Streitigkeit betreffend die Übertragung des Eigentums vorliegt, ist vor dem Hintergrund zu betrachten, auf welcher Grundlage im konkreten Fall die Übertragung des Eigentums an einem Fischereirecht erfolgen soll bzw erfolgt ist. Bildet ein zwischen den beiden revisionswerbenden Parteien als Vertragsparteien abgeschlossener Schenkungsvertrag den Titel für die Übertragung des Hälfte-Miteigentumanteils der Erstrevisionswerberin am Fischereirecht an den Zweitrevisionswerber, und besteht zwischen diesen beiden Vertragsparteien Einigkeit dahingehend, dass der Schenkungsvertrag rechtmäßig zu Stande gekommen ist, so kann diesbezüglich nicht vom Vorliegen eines Streitfalles im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, OÖ FischereiG 1983 ausgegangen werden, das im Verhältnis zur mitbeteiligten Partei als einem Dritten gegeben sein könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030017.L04

Im RIS seit

05.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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