RS Vwgh 2015/12/16 Ra 2015/03/0017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2015
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs3;
AVG §18 Abs4;
E-GovG 2004 §19 Abs3;
E-GovG 2004 §20;
VwGVG 2014 §17;
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Im Anschluss an die Entscheidung des VwGH vom 25. November 2015, Ra 2015/16/0102, wird angemerkt, dass im bekämpften Erkenntnis dem Erfordernis des § 19 Abs 3 E-GovG 2004, die Amtssignatur auch durch die Bildmarke darzustellen, dadurch entsprochen wurde, dass sich die Bildmarke auf der ersten Seite des Erkenntnisses (hier: links oben) findet. Dies vor dem Hintergrund, dass diese Art der Anbringung dem mit der Bildmarke verfolgten Ziel dient, die Herkunft des Dokuments leichter erkennbar zu machen, und dem § 19 Abs 3 E-GovG 2004 im Übrigen auch gar nicht entnommen werden kann, dass die Bildmarke an einer ganz bestimmten Stelle eines Dokumentes (etwa unter einem mit dem Hinweis auf die Amtssignierung) darzustellen wäre. Ferner wird dem Erfordernis der Darstellung der Bildmarke auch dann entsprochen, wenn sich eine in Farbe gehaltene Bildmarke auf dem Ausdruck eines Dokuments in schwarz-weiß gehalten findet. Gleiches gilt, wenn eine Stelle mehrere - jeweils iSd § 19 Abs 3 E-GovG 2004 gesichert veröffentlichte - Bildmarken verwendet, sofern auch bezüglich der einen im konkreten Fall verwendeten Bildmarke eine Rückführung bzw Verifizierung iSd § 20 E-GovG 2004 sichergestellt ist.Im Anschluss an die Entscheidung des VwGH vom 25. November 2015, Ra 2015/16/0102, wird angemerkt, dass im bekämpften Erkenntnis dem Erfordernis des Paragraph 19, Absatz 3, E-GovG 2004, die Amtssignatur auch durch die Bildmarke darzustellen, dadurch entsprochen wurde, dass sich die Bildmarke auf der ersten Seite des Erkenntnisses (hier: links oben) findet. Dies vor dem Hintergrund, dass diese Art der Anbringung dem mit der Bildmarke verfolgten Ziel dient, die Herkunft des Dokuments leichter erkennbar zu machen, und dem Paragraph 19, Absatz 3, E-GovG 2004 im Übrigen auch gar nicht entnommen werden kann, dass die Bildmarke an einer ganz bestimmten Stelle eines Dokumentes (etwa unter einem mit dem Hinweis auf die Amtssignierung) darzustellen wäre. Ferner wird dem Erfordernis der Darstellung der Bildmarke auch dann entsprochen, wenn sich eine in Farbe gehaltene Bildmarke auf dem Ausdruck eines Dokuments in schwarz-weiß gehalten findet. Gleiches gilt, wenn eine Stelle mehrere - jeweils iSd Paragraph 19, Absatz 3, E-GovG 2004 gesichert veröffentlichte - Bildmarken verwendet, sofern auch bezüglich der einen im konkreten Fall verwendeten Bildmarke eine Rückführung bzw Verifizierung iSd Paragraph 20, E-GovG 2004 sichergestellt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030017.L01.1

Im RIS seit

05.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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