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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §24 Abs2;Rechtssatz
Werden die zunächst ohne anwaltliche Vertretung eingebrachten Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages nicht von der bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst, sondern lediglich die von der Partei verfasste Eingabe ergänzt durch die Vollmachtsbekanntgabe der Rechtsanwältin wieder eingebracht, wird den Anforderungen des § 24 Abs 2 VwGG und dem Verbesserungsauftrag des VwGH nicht entsprochen (Hinweis VwGH vom 20. Mai 2015, Ra 2015/09/0030).Werden die zunächst ohne anwaltliche Vertretung eingebrachten Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages nicht von der bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst, sondern lediglich die von der Partei verfasste Eingabe ergänzt durch die Vollmachtsbekanntgabe der Rechtsanwältin wieder eingebracht, wird den Anforderungen des Paragraph 24, Absatz 2, VwGG und dem Verbesserungsauftrag des VwGH nicht entsprochen (Hinweis VwGH vom 20. Mai 2015, Ra 2015/09/0030).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030010.L01Im RIS seit
27.01.2016Zuletzt aktualisiert am
28.01.2016