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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs6 Z2;Rechtssatz
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt Klaglosstellung im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG immer nur dann vor, wenn entweder der angefochtene Bescheid rückwirkend mit dem Tag seiner Erlassung aufgehoben wurde und mit der Aufhebung aus dem Rechtsbestand so ausscheidet, dass weitere Rechtswirkungen von ihm nicht mehr ausgehen können, oder wenn auf Grund einer sonstigen Änderung der Sach- oder Rechtslage die beschwerdeführende Partei durch die angestrebte aufhebende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes rechtlich nicht günstiger gestellt sein könnte, als dies ohne meritorische Entscheidung der Fall ist. Mangels entgegenstehender Vorschrift ist diese Judikatur auch auf Fälle einer Amtsbeschwerde gemäß Art 131 Abs 2 B-VG idF vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle, BGBl I 51/2012, ohne Einschränkung anzuwenden (vgl dazu beispielsweise VwGH vom 22. Februar 1978, 2887/76, und vom 11. April 1996, 95/09/0286, mwN). Dasselbe gilt auch für Fälle einer Amtsrevision gemäß Art 133 Abs 6 Z 2 B-VG.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt Klaglosstellung im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG immer nur dann vor, wenn entweder der angefochtene Bescheid rückwirkend mit dem Tag seiner Erlassung aufgehoben wurde und mit der Aufhebung aus dem Rechtsbestand so ausscheidet, dass weitere Rechtswirkungen von ihm nicht mehr ausgehen können, oder wenn auf Grund einer sonstigen Änderung der Sach- oder Rechtslage die beschwerdeführende Partei durch die angestrebte aufhebende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes rechtlich nicht günstiger gestellt sein könnte, als dies ohne meritorische Entscheidung der Fall ist. Mangels entgegenstehender Vorschrift ist diese Judikatur auch auf Fälle einer Amtsbeschwerde gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012,, ohne Einschränkung anzuwenden vergleiche dazu beispielsweise VwGH vom 22. Februar 1978, 2887/76, und vom 11. April 1996, 95/09/0286, mwN). Dasselbe gilt auch für Fälle einer Amtsrevision gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2, B-VG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014170052.L01Im RIS seit
11.03.2016Zuletzt aktualisiert am
14.03.2016