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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Das Fehlen einer Rechtsprechung zu einer bestimmten Norm führt nicht unbedingt zur Zulässigkeit der Revision. Das ist etwa dann nicht der Fall, wenn die Rechtslage eindeutig ist und daher trotz fehlender Rechtsprechung keiner Klärung durch den VwGH bedarf (Hinweis B vom 18. März 2015, Ra 2015/04/0005, mwN). Dass die gemäß § 19 GewO 1994 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten der um die jeweilige Gewerbeberechtigung Ansuchende persönlich aufweisen muss, liegt auf der Hand und bedarf daher keiner Klärung durch den VwGH.Das Fehlen einer Rechtsprechung zu einer bestimmten Norm führt nicht unbedingt zur Zulässigkeit der Revision. Das ist etwa dann nicht der Fall, wenn die Rechtslage eindeutig ist und daher trotz fehlender Rechtsprechung keiner Klärung durch den VwGH bedarf (Hinweis B vom 18. März 2015, Ra 2015/04/0005, mwN). Dass die gemäß Paragraph 19, GewO 1994 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten der um die jeweilige Gewerbeberechtigung Ansuchende persönlich aufweisen muss, liegt auf der Hand und bedarf daher keiner Klärung durch den VwGH.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014040053.L02Im RIS seit
26.02.2016Zuletzt aktualisiert am
10.01.2018