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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AufwandersatzV VwGH 2014;Rechtssatz
Der Antrag der erstangeführten revisionswerbenden Partei (Bund) auf Zuspruch von Aufwandersatz gegenüber dem Bund (als in einem Fall wie dem vorliegenden zum Aufwandersatz verpflichteten Rechtsträger; siehe dazu das E vom 27. Oktober 2014, Ra 2014/04/0022) war abzuweisen, weil ein Kostenersatz im Fall der Identität des Rechtsträgers, dem der Kostenersatz aufzuerlegen wäre, mit jenem Rechtsträger, dem er zuzusprechen wäre, nicht in Betracht kommt (Hinweis E vom 16. Oktober 2013, 2010/04/0092, mwN). Daraus ergibt sich aber nicht, dass der Bund den anderen revisionswerbenden Parteien nicht Kosten zu ersetzen hätte (vgl. insoweit zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichte das E vom 26. Juni 2009, 2009/04/0024).Der Antrag der erstangeführten revisionswerbenden Partei (Bund) auf Zuspruch von Aufwandersatz gegenüber dem Bund (als in einem Fall wie dem vorliegenden zum Aufwandersatz verpflichteten Rechtsträger; siehe dazu das E vom 27. Oktober 2014, Ra 2014/04/0022) war abzuweisen, weil ein Kostenersatz im Fall der Identität des Rechtsträgers, dem der Kostenersatz aufzuerlegen wäre, mit jenem Rechtsträger, dem er zuzusprechen wäre, nicht in Betracht kommt (Hinweis E vom 16. Oktober 2013, 2010/04/0092, mwN). Daraus ergibt sich aber nicht, dass der Bund den anderen revisionswerbenden Parteien nicht Kosten zu ersetzen hätte vergleiche insoweit zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichte das E vom 26. Juni 2009, 2009/04/0024).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014040045.L06Im RIS seit
15.02.2016Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017