RS Vwgh 2015/12/16 Ra 2014/04/0045

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Veröffentlicht am 16.12.2015
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §291;
B-VG Art14b Abs2 Z1 litf;
B-VG Art14b Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. B-VG Art. 14b heute
  2. B-VG Art. 14b gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 14b gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 14b gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  1. B-VG Art. 14b heute
  2. B-VG Art. 14b gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 14b gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 14b gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Nach den Ausschreibungsbedingungen sind Auftraggeber der Bund sowie die neun Länder. Gemäß § 291 BVergG 2006 ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen. Nach der lit. f des Art. 14b Abs. 2 Z 1 B-VG ist die Vollziehung in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens Bundessache hinsichtlich der gemeinsamen Vergabe von Aufträgen durch den Bund und die Länder, wenn der Anteil des Bundes am geschätzten Gesamtauftragswert mindestens gleich groß ist wie der Anteil der Länder. Lassen sich dem angefochtenen Erkenntnis keine Feststellungen dazu entnehmen, wie sich der Gesamtauftragswert auf die Auftraggeber (Bund und Länder) aufteilt, ist aber damit keine Überprüfung möglich, ob das Bundesverwaltungsgericht seine Zuständigkeit zu Recht angenommen hat. Das angefochtene Erkenntnis ist daher mit einem Feststellungsmangel hinsichtlich der von Amts wegen zu prüfenden Frage der Zuständigkeit behaftet (vgl. insoweit das - zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichte ergangene - E vom 14. Oktober 2015, 2013/04/0097) und erweist sich somit schon aus diesem Grund als rechtswidrig.Nach den Ausschreibungsbedingungen sind Auftraggeber der Bund sowie die neun Länder. Gemäß Paragraph 291, BVergG 2006 ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen. Nach der Litera f, des Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG ist die Vollziehung in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens Bundessache hinsichtlich der gemeinsamen Vergabe von Aufträgen durch den Bund und die Länder, wenn der Anteil des Bundes am geschätzten Gesamtauftragswert mindestens gleich groß ist wie der Anteil der Länder. Lassen sich dem angefochtenen Erkenntnis keine Feststellungen dazu entnehmen, wie sich der Gesamtauftragswert auf die Auftraggeber (Bund und Länder) aufteilt, ist aber damit keine Überprüfung möglich, ob das Bundesverwaltungsgericht seine Zuständigkeit zu Recht angenommen hat. Das angefochtene Erkenntnis ist daher mit einem Feststellungsmangel hinsichtlich der von Amts wegen zu prüfenden Frage der Zuständigkeit behaftet vergleiche insoweit das - zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichte ergangene - E vom 14. Oktober 2015, 2013/04/0097) und erweist sich somit schon aus diesem Grund als rechtswidrig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014040045.L01

Im RIS seit

15.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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