RS Vwgh 2015/12/16 2015/03/0005

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Veröffentlicht am 16.12.2015
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §31 Abs1 Z4;
VwGG §31 Abs2;
  1. VwGG § 31 heute
  2. VwGG § 31 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. VwGG § 31 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 31 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 31 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 31 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 31 heute
  2. VwGG § 31 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. VwGG § 31 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 31 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 31 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 31 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2015/03/0002 B 29. April 2015 RS 8

Stammrechtssatz

Ist gegenüber einem Antragsteller durch einen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs über einen von diesem eingebrachten Ablehnungsantrag klargestellt, dass im Falle einer auf § 31 Abs 1 Z 4 VwGG gestützten Ablehnung die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen sind, und wird in einem neuerlich gestellten Antrag keine entsprechende Konkretisierung bzw Glaubhaftmachung von Ablehnungsgründen vorgenommen, ist davon auszugehen, dass ein Antragsteller mit seinen Anträgen nicht das einer Richterablehnung von Gesetzes wegen immanente Ziel verfolgt, dass nur unbefangene Richter mit der Beurteilung seiner Angelegenheiten befasst sind. Eine derartige Vorgangsweise ist daher als rechtsmissbräuchlich zu beurteilen.Ist gegenüber einem Antragsteller durch einen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs über einen von diesem eingebrachten Ablehnungsantrag klargestellt, dass im Falle einer auf Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG gestützten Ablehnung die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen sind, und wird in einem neuerlich gestellten Antrag keine entsprechende Konkretisierung bzw Glaubhaftmachung von Ablehnungsgründen vorgenommen, ist davon auszugehen, dass ein Antragsteller mit seinen Anträgen nicht das einer Richterablehnung von Gesetzes wegen immanente Ziel verfolgt, dass nur unbefangene Richter mit der Beurteilung seiner Angelegenheiten befasst sind. Eine derartige Vorgangsweise ist daher als rechtsmissbräuchlich zu beurteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2015030005.X11

Im RIS seit

27.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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