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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §38;Rechtssatz
Sollte beim VfGH ein Gesetzesprüfungsverfahren anhängig gemacht worden sein, das für die vorliegende Rechtssache einschlägig ist, derentwegen das Verwaltungsgericht seinen Aussetzungsbeschluss fasste, steht dies entgegen der Meinung des Antragstellers der Erlassung der Beschlüsse des VwGH über seine Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht entgegen. Wenn der Antragsteller bei seinem Vorbringen die gesetzliche Bestimmung des § 62 a VfGG vor Augen hat, ist darauf hinzuweisen, dass sich die dort getroffenen Regelungen (damit auch die in § 62 a Abs 6 VfGG normierte Beschränkung für gerichtliche Entscheidungen bis zur Beendigung des verfassungsgerichtlichen Gesetzesprüfungsverfahrens) nur auf Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und weder auf das Verwaltungsgericht noch den Verwaltungsgerichtshof beziehen; ungeachtet dessen stand es dem Antragsteller ohnehin frei, gegen den besagten Aussetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts beim VfGH eine Beschwerde gemäß Art 144 B-VG einzubringen.Sollte beim VfGH ein Gesetzesprüfungsverfahren anhängig gemacht worden sein, das für die vorliegende Rechtssache einschlägig ist, derentwegen das Verwaltungsgericht seinen Aussetzungsbeschluss fasste, steht dies entgegen der Meinung des Antragstellers der Erlassung der Beschlüsse des VwGH über seine Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht entgegen. Wenn der Antragsteller bei seinem Vorbringen die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 62, a VfGG vor Augen hat, ist darauf hinzuweisen, dass sich die dort getroffenen Regelungen (damit auch die in Paragraph 62, a Absatz 6, VfGG normierte Beschränkung für gerichtliche Entscheidungen bis zur Beendigung des verfassungsgerichtlichen Gesetzesprüfungsverfahrens) nur auf Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und weder auf das Verwaltungsgericht noch den Verwaltungsgerichtshof beziehen; ungeachtet dessen stand es dem Antragsteller ohnehin frei, gegen den besagten Aussetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts beim VfGH eine Beschwerde gemäß Artikel 144, B-VG einzubringen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2015030005.X09Im RIS seit
27.01.2016Zuletzt aktualisiert am
08.03.2017