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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §31 Abs1 Z4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2015/03/0002 B 29. April 2015 RS 2Stammrechtssatz
Stützt sich die Ablehnung auf § 31 Abs 1 Z 4 VwGG, so hat die Partei die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen; diese Glaubhaftmachung muss die persönlichen Umstände und Interessen sowie das persönliche Verhalten des abgelehnten Mitglieds des Verwaltungsgerichtshofes betreffen (Hinweis B vom 3. April 2001, 2001/08/0039).Stützt sich die Ablehnung auf Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG, so hat die Partei die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen; diese Glaubhaftmachung muss die persönlichen Umstände und Interessen sowie das persönliche Verhalten des abgelehnten Mitglieds des Verwaltungsgerichtshofes betreffen (Hinweis B vom 3. April 2001, 2001/08/0039).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2015030005.X03Im RIS seit
27.01.2016Zuletzt aktualisiert am
08.03.2017