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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §31 Abs1 Z4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2015/03/0002 B 29. April 2015 RS 1Stammrechtssatz
Der Umstand, dass eine Partei eine Entscheidung in materiellrechtlicher oder verfahrensrechtlicher Hinsicht für unzutreffend erachtet, vermag keine hinreichende Grundlage für die Annahme einer Befangenheit im Fall der Behandlung einer Eingabe (hier: eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Wiederaufnahmeantrags) derselben Partei zu bieten, sofern nicht damit im Zusammenhang konkrete Umstände glaubhaft gemacht werden, die auf den Mangel einer objektiven Einstellung der an dem Erkenntnis oder dem Beschluss mitwirkenden Richter hindeuten. Das Gesetz fordert also eine substantiierte Begründung des geltend gemachten Ablehnungsgrundes (Hinweis B vom 23. September 2009, 2009/03/0129).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2015030005.X02Im RIS seit
27.01.2016Zuletzt aktualisiert am
08.03.2017