RS Vwgh 2015/12/16 2013/17/0465

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2015
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Index

E3L E06202025
21/06 Wertpapierrecht

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/17/0466 2013/17/0467 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2013/17/0468 E 19. April 2016

Rechtssatz

Die Verpflichtung des § 24 Abs 2 Z 2 WAG 2007 gilt schon nach dem Wortlaut für jedes persönliche Geschäft (mit Ausnahme der explizit in § 24 Abs 3 WAG 2007 genannten persönlichen Geschäfte), somit auch für solche, die bei Fremdinstituten abgeschlossen werden. Ein anderer Inhalt ist auch Artikel 12 der Richtlinie 2006/73/EG nicht zu entnehmen.Die Verpflichtung des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, WAG 2007 gilt schon nach dem Wortlaut für jedes persönliche Geschäft (mit Ausnahme der explizit in Paragraph 24, Absatz 3, WAG 2007 genannten persönlichen Geschäfte), somit auch für solche, die bei Fremdinstituten abgeschlossen werden. Ein anderer Inhalt ist auch Artikel 12 der Richtlinie 2006/73/EG nicht zu entnehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013170465.X05

Im RIS seit

25.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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