RS Vwgh 2015/12/16 2013/17/0465

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2015
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21/06 Wertpapierrecht

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/17/0466 2013/17/0467 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2013/17/0468 E 19. April 2016

Rechtssatz

Eine Einschränkung der Vorkehrungspflichten des Rechtsträgers nach § 24 Abs 1 iVm Abs 2 Z 2 WAG 2007 auf Rechtsgeschäfte, die bei dem Rechtsträger selbst abgeschlossen werden, ist den Rechtsvorschriften nicht zu entnehmen.Eine Einschränkung der Vorkehrungspflichten des Rechtsträgers nach Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 2, WAG 2007 auf Rechtsgeschäfte, die bei dem Rechtsträger selbst abgeschlossen werden, ist den Rechtsvorschriften nicht zu entnehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013170465.X04

Im RIS seit

25.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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