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21/06 WertpapierrechtNorm
WAG 2007 §24 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/17/0466 2013/17/0467 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2013/17/0468 E 19. April 2016Rechtssatz
Vor dem Hintergrund, dass das Kreditinstitut - wenngleich erst nach Beanstandung anlässlich einer Kontrolle durch die FMA - ihre Vertraulichkeitsbereiche um weitere Personengruppen erweiterte, weil diese nachträglich erfassten Personen aufgrund ihrer Tätigkeit vertrauliche Informationen iSd § 24 Abs 1 WAG 2007 erhalten könnten, kann die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Bestrafung wegen der Nichtaufnahme dieser Personen in die entsprechenden Vertraulichkeitsbereiche für den der nachträglichen Ergänzung zeitlich vorgelagerten Tatzeitraum nicht als rechtswidrig erkannt werden.Vor dem Hintergrund, dass das Kreditinstitut - wenngleich erst nach Beanstandung anlässlich einer Kontrolle durch die FMA - ihre Vertraulichkeitsbereiche um weitere Personengruppen erweiterte, weil diese nachträglich erfassten Personen aufgrund ihrer Tätigkeit vertrauliche Informationen iSd Paragraph 24, Absatz eins, WAG 2007 erhalten könnten, kann die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Bestrafung wegen der Nichtaufnahme dieser Personen in die entsprechenden Vertraulichkeitsbereiche für den der nachträglichen Ergänzung zeitlich vorgelagerten Tatzeitraum nicht als rechtswidrig erkannt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013170465.X03Im RIS seit
25.01.2016Zuletzt aktualisiert am
07.07.2016