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21/06 WertpapierrechtNorm
WAG 2007 §24 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/17/0466 2013/17/0467 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2013/17/0468 E 19. April 2016Rechtssatz
Das Committee of European Securities Regulators (CESR) nannte als Beispiele für Personen, die typischerweise Zugang zu vertraulichen Informationen haben oder Insiderkonflikten ausgesetzt sind, Händler, Analysten, Mitarbeiter des Bereichs Corporate Finance, Portfoliomanager und Compliance-Mitarbeiter (vgl CESR/05-024c, CESR's Technical Advice on Possible Implementing Measures of the Directive 2004/39/EC on Markets in Financial Instruments - 1st Set of Mandates, Jänner 2005, S 16, sowie Fletzberger in Gruber/Raschauer, WAG, § 24 Rz 7). Zudem werden in der Literatur etwa Vertriebsmitarbeiter, Geschäftsleiter und Kundenbetreuer als Personen, die engen Kundenkontakt pflegen und daher typischerweise Zugang zu "anderen vertraulichen Informationen" haben, genannt (vgl Sedlak in Brandl/Saria, WAG, § 24 Rz 8). Die Beurteilung, wonach die nachträglich in Vertraulichkeitsbereiche aufgenommenen Personengruppen der Zweigstellenleiter, Corporate Banker und Private Banker sowie Assistenten von Leitungsmitgliedern und einzelner Vertriebsmitarbeiter grundsätzlich dem in § 24 Abs 1 WAG 2007 genannten Personenkreis angehören können, begegnet keinen Bedenken.Das Committee of European Securities Regulators (CESR) nannte als Beispiele für Personen, die typischerweise Zugang zu vertraulichen Informationen haben oder Insiderkonflikten ausgesetzt sind, Händler, Analysten, Mitarbeiter des Bereichs Corporate Finance, Portfoliomanager und Compliance-Mitarbeiter vergleiche CESR/05-024c, CESR's Technical Advice on Possible Implementing Measures of the Directive 2004/39/EC on Markets in Financial Instruments - 1st Set of Mandates, Jänner 2005, S 16, sowie Fletzberger in Gruber/Raschauer, WAG, Paragraph 24, Rz 7). Zudem werden in der Literatur etwa Vertriebsmitarbeiter, Geschäftsleiter und Kundenbetreuer als Personen, die engen Kundenkontakt pflegen und daher typischerweise Zugang zu "anderen vertraulichen Informationen" haben, genannt vergleiche Sedlak in Brandl/Saria, WAG, Paragraph 24, Rz 8). Die Beurteilung, wonach die nachträglich in Vertraulichkeitsbereiche aufgenommenen Personengruppen der Zweigstellenleiter, Corporate Banker und Private Banker sowie Assistenten von Leitungsmitgliedern und einzelner Vertriebsmitarbeiter grundsätzlich dem in Paragraph 24, Absatz eins, WAG 2007 genannten Personenkreis angehören können, begegnet keinen Bedenken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013170465.X02Im RIS seit
25.01.2016Zuletzt aktualisiert am
07.07.2016