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21/06 WertpapierrechtNorm
WAG 2007 §1 Z29;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/17/0466 2013/17/0467 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2013/17/0468 E 19. April 2016Rechtssatz
Nicht jede relevante Person iSd § 1 Z 29 WAG 2007 fällt auch zugleich in den Anwendungsbereich des § 24 Abs 2 Z 2 leg cit, sondern nur bei Vorliegen der im verwiesenen Abs 1 leg cit genannten zusätzlichen Voraussetzungen, nämlich wenn deren Tätigkeit zu einem Interessenkonflikt Anlass geben könnte oder sie aufgrund von Tätigkeiten, die sie im Namen des Rechtsträgers ausübt, Zugang zu Insider-Informationen im Sinne von § 48a Abs 1 Z 1 BörseG oder zu anderen vertraulichen Informationen über Kunden oder über Geschäfte hat, die mit oder für Kunden getätigt werden.Nicht jede relevante Person iSd Paragraph eins, Ziffer 29, WAG 2007 fällt auch zugleich in den Anwendungsbereich des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, leg cit, sondern nur bei Vorliegen der im verwiesenen Absatz eins, leg cit genannten zusätzlichen Voraussetzungen, nämlich wenn deren Tätigkeit zu einem Interessenkonflikt Anlass geben könnte oder sie aufgrund von Tätigkeiten, die sie im Namen des Rechtsträgers ausübt, Zugang zu Insider-Informationen im Sinne von Paragraph 48 a, Absatz eins, Ziffer eins, BörseG oder zu anderen vertraulichen Informationen über Kunden oder über Geschäfte hat, die mit oder für Kunden getätigt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013170465.X01Im RIS seit
25.01.2016Zuletzt aktualisiert am
07.07.2016