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L36058 Kriegsopferabgabe Behindertenabgabe VorarlbergNorm
B-VG Art140 Abs1;Rechtssatz
Die vereinfachte Abgabenberechnung für Spielbanken nach § 7a KOAbG ist nicht zu beanstanden, weil es dem Gesetzgeber unbenommen ist, für einzelne Veranstaltungsarten eine abweichende Form der Abgabenbemessung vorzusehen (VwGH vom 28. März 2011, 2011/17/0039). Wie der Verwaltungsgerichtshof weiters hervorhob, kann die zu beurteilende allfällige Bevorzugung der dem GSpG unterliegenden Spielbanken aus dem Gedanken gerechtfertigt sein, die Ausübung der Spielleidenschaft in einem einer speziellen Gesetzgebung unterliegenden Bereich zu konzentrieren; diesbezügliche verfassungsrechtliche Bedenken sind daher nicht gegeben (vgl VwGH vom 27. April 2012, 2011/17/0114).Die vereinfachte Abgabenberechnung für Spielbanken nach Paragraph 7 a, KOAbG ist nicht zu beanstanden, weil es dem Gesetzgeber unbenommen ist, für einzelne Veranstaltungsarten eine abweichende Form der Abgabenbemessung vorzusehen (VwGH vom 28. März 2011, 2011/17/0039). Wie der Verwaltungsgerichtshof weiters hervorhob, kann die zu beurteilende allfällige Bevorzugung der dem GSpG unterliegenden Spielbanken aus dem Gedanken gerechtfertigt sein, die Ausübung der Spielleidenschaft in einem einer speziellen Gesetzgebung unterliegenden Bereich zu konzentrieren; diesbezügliche verfassungsrechtliche Bedenken sind daher nicht gegeben vergleiche VwGH vom 27. April 2012, 2011/17/0114).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013170326.X09Im RIS seit
05.02.2016Zuletzt aktualisiert am
04.05.2018