Index
L36058 Kriegsopferabgabe Behindertenabgabe VorarlbergNorm
AbgVRefG 2009;Rechtssatz
Gemäß der mit 1. Jänner 2010 in Kraft getretenen Bestimmung des § 7 Abs 6 F-VG regelt der Bundesgesetzgeber die "allgemeinen Bestimmungen" und das "Verfahren" für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden verwalteten Abgaben. Unter "Verfahren" ist dabei das Verfahren im engeren Sinn (der Weg, auf dem aus einer Norm höherer Stufe eine solche niedrigerer Stufe erzeugt wird) zu verstehen; das Verfahrensrecht umfasst also jene Vorschriften, die das Vorgehen der Behörden bei der Erhebung der Abgaben regeln (vgl VwGH E 18. April 1990, 90/16/0006, VwSlg 6492 F/1990; Martin Köhler in FS Mayer "Vom praktischen Wert der Methode", 201 f). Die "allgemeinen Bestimmungen" sind in den Materialien zum Abgabenverwaltungsreformgesetz BGBl I 2009/20, ErläutRV 38 BlgNR 24. GP 2, dahingehend definiert, dass es sich um Bestimmungen über Angelegenheiten handle, die bereits derzeit in der BAO und den Landesabgabenordnungen geregelt seien und grundsätzlich mehrere Abgaben beträfen, wie etwa Legaldefinitionen und (materiellrechtliche) Bestimmungen über Nebenansprüche. Im Übrigen bleibe jedoch die Gesetzgebungskompetenz der Länder für "besondere Bestimmungen" unberührt; dazu gehörten Regelungen, die üblicherweise in Abgabengesetzen (speziell für die betreffende Abgabe) enthalten seien, wie etwa Bestimmungen über die Person der Abgabenschuldner oder der persönlich Haftungspflichtigen, um Anmeldungs-, Aufzeichnungs- und Abgabenerklärungspflichten, um Fälligkeiten und dergleichen. Ausgehend von diesem Verständnis sind § 2 Abs 2, § 5 und § 6 KOAbG weder als Vorschriften über das Verfahren noch als allgemeine Bestimmungen zu erachten, vielmehr handelt es sich um besondere Bestimmungen, geht es doch um materiellrechtliche Regelungen speziell für die konkrete Abgabe (Verpflichtung des Veranstalters zur Anzeige, zur Abgabenerklärung, zur Abgabeneinhebung und -abfuhr etc) (vgl auch VwGH vom 24. Juni 2014, 2013/17/0507, und vom 28. Februar 2011, 2010/17/0208). Derartige Bestimmungen fallen nicht in die ausschließliche Kompetenz des Bundesgesetzgebers, sondern in jene der Länder.Gemäß der mit 1. Jänner 2010 in Kraft getretenen Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 6, F-VG regelt der Bundesgesetzgeber die "allgemeinen Bestimmungen" und das "Verfahren" für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden verwalteten Abgaben. Unter "Verfahren" ist dabei das Verfahren im engeren Sinn (der Weg, auf dem aus einer Norm höherer Stufe eine solche niedrigerer Stufe erzeugt wird) zu verstehen; das Verfahrensrecht umfasst also jene Vorschriften, die das Vorgehen der Behörden bei der Erhebung der Abgaben regeln vergleiche VwGH E 18. April 1990, 90/16/0006, VwSlg 6492 F/1990; Martin Köhler in FS Mayer "Vom praktischen Wert der Methode", 201 f). Die "allgemeinen Bestimmungen" sind in den Materialien zum Abgabenverwaltungsreformgesetz BGBl römisch eins 2009/20, ErläutRV 38 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 2, dahingehend definiert, dass es sich um Bestimmungen über Angelegenheiten handle, die bereits derzeit in der BAO und den Landesabgabenordnungen geregelt seien und grundsätzlich mehrere Abgaben beträfen, wie etwa Legaldefinitionen und (materiellrechtliche) Bestimmungen über Nebenansprüche. Im Übrigen bleibe jedoch die Gesetzgebungskompetenz der Länder für "besondere Bestimmungen" unberührt; dazu gehörten Regelungen, die üblicherweise in Abgabengesetzen (speziell für die betreffende Abgabe) enthalten seien, wie etwa Bestimmungen über die Person der Abgabenschuldner oder der persönlich Haftungspflichtigen, um Anmeldungs-, Aufzeichnungs- und Abgabenerklärungspflichten, um Fälligkeiten und dergleichen. Ausgehend von diesem Verständnis sind Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 5 und Paragraph 6, KOAbG weder als Vorschriften über das Verfahren noch als allgemeine Bestimmungen zu erachten, vielmehr handelt es sich um besondere Bestimmungen, geht es doch um materiellrechtliche Regelungen speziell für die konkrete Abgabe (Verpflichtung des Veranstalters zur Anzeige, zur Abgabenerklärung, zur Abgabeneinhebung und -abfuhr etc) vergleiche auch VwGH vom 24. Juni 2014, 2013/17/0507, und vom 28. Februar 2011, 2010/17/0208). Derartige Bestimmungen fallen nicht in die ausschließliche Kompetenz des Bundesgesetzgebers, sondern in jene der Länder.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013170326.X08Im RIS seit
05.02.2016Zuletzt aktualisiert am
04.05.2018