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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §34 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache des J in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 15. Jänner 1993, Zl. MA 63-K 4/92/Str, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien (der belangten Behörde) war der Beschwerdeführer zahlreicher Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes schuldig erkannt und hiefür bestraft worden.
Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer sowohl eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (protokolliert unter Zl. 93/18/0090) als auch eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ein. Dieser lehnte mit Beschluß vom 22. März 1993, B 351/93-3, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie mit Beschluß vom 26. April 1993, B 351/93-5, antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Die vom Verfassungsgerichtshof abgetretene Beschwerde ist unzulässig. Mit der (vor der Abtretung erfolgten) Einbringung der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof hat der Beschwerdeführer sein Beschwerderecht verbraucht (siehe aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes etwa den Beschluß vom 4. Februar 1993, Zl. 93/18/0016, und die dort zitierten Entscheidungen).
Die Beschwerde war demnach gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Über die unter Zl. 93/18/0090 anhängige Beschwerde wird gesondert entschieden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180229.X00Im RIS seit
20.11.2000