RS Vwgh 2015/12/16 2013/15/0148

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Veröffentlicht am 16.12.2015
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §1 Abs2;
BewG 1955 §30;
EStG 1988 §21 Abs1 Z2;
  1. BewG 1955 § 1 heute
  2. BewG 1955 § 1 gültig ab 28.06.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 327/1986
  1. BewG 1955 § 30 heute
  2. BewG 1955 § 30 gültig ab 18.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2013
  3. BewG 1955 § 30 gültig von 15.12.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  4. BewG 1955 § 30 gültig von 30.12.2000 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  5. BewG 1955 § 30 gültig von 13.01.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  6. BewG 1955 § 30 gültig von 01.05.1996 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. BewG 1955 § 30 gültig von 31.07.1992 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1992
  8. BewG 1955 § 30 gültig von 30.12.1987 bis 30.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 649/1987

Rechtssatz

Der bewertungsrechtliche landwirtschaftliche Vermögensbegriff des § 30 BewG 1955 - und insbesondere der in Abs. 2 Z 1 und 2 geregelte Ausschluss von Zahlungsmitteln, Wertpapieren, Geldforderungen und Geldschulden aus dem landwirtschaftlichem Betrieb - ist als Bestimmung des zweiten Teils des BewG 1955 nicht für die Einkommensteuer maßgeblich (vgl. Wiesner/Grabner/Wanke, § 21 EStG Anm. 13). Daran ändert auch der Verweis in § 21 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 auf die Absätze 3 bis 7 des § 30 BewG 1955 nichts, da dieser nur der Definition des Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebs dient, aber keine Aussage über den Umfang des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens trifft. Auf die Abs. 1 und 2 des § 30 BewG 1955, welche den Umfang des bewertungsrechtlichen landwirtschaftlichen Vermögens regeln, wird in § 21 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 nicht verwiesen. Im Bereich der Einkunftsart der Land- und Forstwirtschaft ist somit - unabhängig davon, ob der Gewinn aus dieser Einkunftsart durch Betriebsvermögensvergleich, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder mithilfe von Durchschnittssätzen ermittelt wird - der auch den Finanzbereich umfassende Betriebsvermögensbegriff des EStG 1988 maßgeblich.Der bewertungsrechtliche landwirtschaftliche Vermögensbegriff des Paragraph 30, BewG 1955 - und insbesondere der in Absatz 2, Ziffer eins und 2 geregelte Ausschluss von Zahlungsmitteln, Wertpapieren, Geldforderungen und Geldschulden aus dem landwirtschaftlichem Betrieb - ist als Bestimmung des zweiten Teils des BewG 1955 nicht für die Einkommensteuer maßgeblich vergleiche Wiesner/Grabner/Wanke, Paragraph 21, EStG Anmerkung 13). Daran ändert auch der Verweis in Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, EStG 1988 auf die Absätze 3 bis 7 des Paragraph 30, BewG 1955 nichts, da dieser nur der Definition des Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebs dient, aber keine Aussage über den Umfang des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens trifft. Auf die Absatz eins und 2 des Paragraph 30, BewG 1955, welche den Umfang des bewertungsrechtlichen landwirtschaftlichen Vermögens regeln, wird in Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, EStG 1988 nicht verwiesen. Im Bereich der Einkunftsart der Land- und Forstwirtschaft ist somit - unabhängig davon, ob der Gewinn aus dieser Einkunftsart durch Betriebsvermögensvergleich, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder mithilfe von Durchschnittssätzen ermittelt wird - der auch den Finanzbereich umfassende Betriebsvermögensbegriff des EStG 1988 maßgeblich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013150148.X02

Im RIS seit

28.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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