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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
BewG 1955 §1 Abs2;Rechtssatz
Der bewertungsrechtliche landwirtschaftliche Vermögensbegriff des § 30 BewG 1955 - und insbesondere der in Abs. 2 Z 1 und 2 geregelte Ausschluss von Zahlungsmitteln, Wertpapieren, Geldforderungen und Geldschulden aus dem landwirtschaftlichem Betrieb - ist als Bestimmung des zweiten Teils des BewG 1955 nicht für die Einkommensteuer maßgeblich (vgl. Wiesner/Grabner/Wanke, § 21 EStG Anm. 13). Daran ändert auch der Verweis in § 21 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 auf die Absätze 3 bis 7 des § 30 BewG 1955 nichts, da dieser nur der Definition des Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebs dient, aber keine Aussage über den Umfang des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens trifft. Auf die Abs. 1 und 2 des § 30 BewG 1955, welche den Umfang des bewertungsrechtlichen landwirtschaftlichen Vermögens regeln, wird in § 21 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 nicht verwiesen. Im Bereich der Einkunftsart der Land- und Forstwirtschaft ist somit - unabhängig davon, ob der Gewinn aus dieser Einkunftsart durch Betriebsvermögensvergleich, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder mithilfe von Durchschnittssätzen ermittelt wird - der auch den Finanzbereich umfassende Betriebsvermögensbegriff des EStG 1988 maßgeblich.Der bewertungsrechtliche landwirtschaftliche Vermögensbegriff des Paragraph 30, BewG 1955 - und insbesondere der in Absatz 2, Ziffer eins und 2 geregelte Ausschluss von Zahlungsmitteln, Wertpapieren, Geldforderungen und Geldschulden aus dem landwirtschaftlichem Betrieb - ist als Bestimmung des zweiten Teils des BewG 1955 nicht für die Einkommensteuer maßgeblich vergleiche Wiesner/Grabner/Wanke, Paragraph 21, EStG Anmerkung 13). Daran ändert auch der Verweis in Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, EStG 1988 auf die Absätze 3 bis 7 des Paragraph 30, BewG 1955 nichts, da dieser nur der Definition des Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebs dient, aber keine Aussage über den Umfang des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens trifft. Auf die Absatz eins und 2 des Paragraph 30, BewG 1955, welche den Umfang des bewertungsrechtlichen landwirtschaftlichen Vermögens regeln, wird in Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, EStG 1988 nicht verwiesen. Im Bereich der Einkunftsart der Land- und Forstwirtschaft ist somit - unabhängig davon, ob der Gewinn aus dieser Einkunftsart durch Betriebsvermögensvergleich, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder mithilfe von Durchschnittssätzen ermittelt wird - der auch den Finanzbereich umfassende Betriebsvermögensbegriff des EStG 1988 maßgeblich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013150148.X02Im RIS seit
28.01.2016Zuletzt aktualisiert am
02.03.2016