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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §21 Abs1 Z2;Rechtssatz
Zum notwendigen Betriebsvermögen gehören jene Wirtschaftsgüter, die objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt sind und ihm auch tatsächlich dienen (vgl. Doralt, EStG17, § 4 Tz 39, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Zum notwendigen Betriebsvermögen gehören daher auch Bargeld, Bankkonten, Sparbücher sowie Forderungen, wenn sie betrieblich veranlasst sind (vgl. Hofstätter/Reichel, EStG 1988, § 4 Abs 1 Tz 135). Fremdmittel sind im Bereich der Einkommensbesteuerung nach der Veranlassung in der Ausprägung, dass es auf die Mittelverwendung ankommt, den aktiven Wirtschaftsgütern bzw. den Aufwendungen zuzuordnen. Ein Kredit stellt eine betriebliche Verbindlichkeit dar, wenn die verfügbar gewordenen finanziellen Mittel betrieblichen Zwecken dienten (vgl. VwGH vom 28. März 2000, 96/14/0104). Keine anderen Grundsätze gelten für das Betriebsvermögen eines Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebs iSd § 21 Abs. 1 Z 2 EStG 1988.Zum notwendigen Betriebsvermögen gehören jene Wirtschaftsgüter, die objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt sind und ihm auch tatsächlich dienen vergleiche Doralt, EStG17, Paragraph 4, Tz 39, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Zum notwendigen Betriebsvermögen gehören daher auch Bargeld, Bankkonten, Sparbücher sowie Forderungen, wenn sie betrieblich veranlasst sind vergleiche Hofstätter/Reichel, EStG 1988, Paragraph 4, Absatz eins, Tz 135). Fremdmittel sind im Bereich der Einkommensbesteuerung nach der Veranlassung in der Ausprägung, dass es auf die Mittelverwendung ankommt, den aktiven Wirtschaftsgütern bzw. den Aufwendungen zuzuordnen. Ein Kredit stellt eine betriebliche Verbindlichkeit dar, wenn die verfügbar gewordenen finanziellen Mittel betrieblichen Zwecken dienten vergleiche VwGH vom 28. März 2000, 96/14/0104). Keine anderen Grundsätze gelten für das Betriebsvermögen eines Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebs iSd Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, EStG 1988.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013150148.X01Im RIS seit
28.01.2016Zuletzt aktualisiert am
02.03.2016