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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
DBAbk Schweiz 1975 Art4 Abs2 lita;Rechtssatz
Als Anknüpfungspunkte an die Schweiz bestehen im vorliegenden Fall die weniger als einjährige bisherige Berufstätigkeit als Dienstnehmer eines Schweizer Arbeitgebers sowie eine ständige Wohnstätte in Form einer angemieteten Wohnung. Darüber hinaus hat der Dienstnehmer im Verwaltungsverfahren kein substantiiertes Vorbringen über konkrete persönliche Beziehungen in der Schweiz, die über persönliche Beziehungen in Österreich hinausgingen, erstattet. Übliche Kontakte zu Arbeitskollegen und Mitbewohnern fallen nicht als persönliche Beziehungen ins Gewicht. Demgegenüber fällt für Österreich ins Gewicht, dass hier die Ehefrau des Dienstnehmers mit ihrem Sohn lebt, die laufend das gemeinsame Wohnhaus - seine in Österreich gelegene ständige Wohnstätte, zu der er auch im Streitzeitraum mehrfach zurückgekehrt ist - betreut und die ihn in der Schweiz regelmäßig besucht. Damit liegt der Mittelpunkt von Familie und Besitz aber weiterhin klar in Österreich. Österreich ist hier der Ansässigkeitsstaat gemäß Art. 4 Abs. 2 lit. a DBA-Schweiz.Als Anknüpfungspunkte an die Schweiz bestehen im vorliegenden Fall die weniger als einjährige bisherige Berufstätigkeit als Dienstnehmer eines Schweizer Arbeitgebers sowie eine ständige Wohnstätte in Form einer angemieteten Wohnung. Darüber hinaus hat der Dienstnehmer im Verwaltungsverfahren kein substantiiertes Vorbringen über konkrete persönliche Beziehungen in der Schweiz, die über persönliche Beziehungen in Österreich hinausgingen, erstattet. Übliche Kontakte zu Arbeitskollegen und Mitbewohnern fallen nicht als persönliche Beziehungen ins Gewicht. Demgegenüber fällt für Österreich ins Gewicht, dass hier die Ehefrau des Dienstnehmers mit ihrem Sohn lebt, die laufend das gemeinsame Wohnhaus - seine in Österreich gelegene ständige Wohnstätte, zu der er auch im Streitzeitraum mehrfach zurückgekehrt ist - betreut und die ihn in der Schweiz regelmäßig besucht. Damit liegt der Mittelpunkt von Familie und Besitz aber weiterhin klar in Österreich. Österreich ist hier der Ansässigkeitsstaat gemäß Artikel 4, Absatz 2, Litera a, DBA-Schweiz.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013150117.X03Im RIS seit
02.03.2016Zuletzt aktualisiert am
11.03.2016