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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §5 Abs1;Rechtssatz
Wenn der Geschäftsführer, der zur Vertretung der Gesellschaft nach außen berufen ist und damit für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften Sorge zu tragen hat, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich überlässt, obliegt es ihm, ein wirksames Kontrollsystem einzurichten, wobei er der Behörde bei einem Verstoß gegen die entsprechenden Vorschriften dieses System im Einzelnen darzulegen hat. Die bloße Erteilung von Weisungen reicht nicht hin, entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgte, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten ließ (vgl. E 16. Februar 2011, 2011/08/0004).Wenn der Geschäftsführer, der zur Vertretung der Gesellschaft nach außen berufen ist und damit für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften Sorge zu tragen hat, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich überlässt, obliegt es ihm, ein wirksames Kontrollsystem einzurichten, wobei er der Behörde bei einem Verstoß gegen die entsprechenden Vorschriften dieses System im Einzelnen darzulegen hat. Die bloße Erteilung von Weisungen reicht nicht hin, entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgte, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten ließ vergleiche E 16. Februar 2011, 2011/08/0004).
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013100236.X02Im RIS seit
18.01.2016Zuletzt aktualisiert am
28.01.2016