RS Vwgh 2015/12/16 2013/03/0138

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2015
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Index

91/01 Fernmeldewesen

Norm

TKG 2003 §36;
TKG 2003 §37;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/03/0143 2013/03/0139

Rechtssatz

Für in der Vergangenheit liegende Zeiträume kommt die Auferlegung spezifischer Verpflichtungen ebensowenig in Betracht wie eine (damit notwendig verknüpfte) Feststellung der marktbeherrschenden Stellung eines Unternehmens (Hinweis VwGH vom 25. Juni 2008, 2007/03/0211). Vielmehr sind bei weiterem Vorhandensein eines marktmächtigen Unternehmens auf dem relevanten Markt diesem die erforderlichen, in die Zukunft wirkenden spezifischen Verpflichtungen aufzuerlegen, wobei im Fall einer Änderung der maßgebenden Sach- und Rechtslage seit der im angefochtenen Bescheid erfolgten Marktdefinition dieser keine Bindung mehr zukäme.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013030138.X16

Im RIS seit

07.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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