Index
E3L E13206000Norm
32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art15;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/03/0143 2013/03/0139Rechtssatz
Die Marktdefinition, also die Feststellung der relevanten Märkte, ist insofern "ergebnisoffen", als erst die Analyse des jeweiligen Marktes gegebenenfalls zur Auferlegung geeigneter spezifischer Verpflichtungen zu führen hat. Nur bei Fehlen effektiven Wettbewerbs sind solche Verpflichtungen aufzuerlegen (§ 37 Abs 1 und 2 TKG 2003). Diese nationale Regelung entspricht insofern der Rahmenrichtlinie, die das "Verfahren für die Festlegung und Definition von Märkten" (Art 15) vom "Marktanalyseverfahren" (Art 16) trennt. Die Marktfestlegung ist insofern also unabhängig von dessen (späterer) Analyse. Die - vorliegend erfolgte - Festlegung des Marktes "Verbindungsaufbau in öffentlichen Telefonnetzen an festen Standorten" als ein der sektorspezifischen Regulierung unterliegender Markt kann daher für sich allein Bestand haben, weil sie nicht zwingend dazu führt, dass einem auf diesem Markt tätigen Unternehmen beträchtliche Marktmacht zukommt (mit der Konsequenz, dass ihm auch spezifische Verpflichtungen aufzuerlegen sind); sie ist also von den weiteren Spruchpunkten trennbar.Die Marktdefinition, also die Feststellung der relevanten Märkte, ist insofern "ergebnisoffen", als erst die Analyse des jeweiligen Marktes gegebenenfalls zur Auferlegung geeigneter spezifischer Verpflichtungen zu führen hat. Nur bei Fehlen effektiven Wettbewerbs sind solche Verpflichtungen aufzuerlegen (Paragraph 37, Absatz eins und 2 TKG 2003). Diese nationale Regelung entspricht insofern der Rahmenrichtlinie, die das "Verfahren für die Festlegung und Definition von Märkten" (Artikel 15,) vom "Marktanalyseverfahren" (Artikel 16,) trennt. Die Marktfestlegung ist insofern also unabhängig von dessen (späterer) Analyse. Die - vorliegend erfolgte - Festlegung des Marktes "Verbindungsaufbau in öffentlichen Telefonnetzen an festen Standorten" als ein der sektorspezifischen Regulierung unterliegender Markt kann daher für sich allein Bestand haben, weil sie nicht zwingend dazu führt, dass einem auf diesem Markt tätigen Unternehmen beträchtliche Marktmacht zukommt (mit der Konsequenz, dass ihm auch spezifische Verpflichtungen aufzuerlegen sind); sie ist also von den weiteren Spruchpunkten trennbar.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013030138.X15Im RIS seit
07.01.2016Zuletzt aktualisiert am
03.04.2019