RS Vwgh 2015/12/16 2013/03/0138

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Veröffentlicht am 16.12.2015
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Index

E3L E13206000
40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen

Norm

32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art15;
32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art16;
AVG §59 Abs1;
TKG 2003 §36;
TKG 2003 §37 Abs1;
TKG 2003 §37 Abs2;
  1. TKG 2003 § 37 gültig von 27.11.2015 bis 31.10.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021
  2. TKG 2003 § 37 gültig von 22.11.2011 bis 26.11.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011
  3. TKG 2003 § 37 gültig von 01.10.2010 bis 21.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  4. TKG 2003 § 37 gültig von 16.07.2009 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2009
  5. TKG 2003 § 37 gültig von 01.03.2006 bis 15.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2005
  6. TKG 2003 § 37 gültig von 20.08.2003 bis 28.02.2006
  1. TKG 2003 § 37 gültig von 27.11.2015 bis 31.10.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021
  2. TKG 2003 § 37 gültig von 22.11.2011 bis 26.11.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011
  3. TKG 2003 § 37 gültig von 01.10.2010 bis 21.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  4. TKG 2003 § 37 gültig von 16.07.2009 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2009
  5. TKG 2003 § 37 gültig von 01.03.2006 bis 15.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2005
  6. TKG 2003 § 37 gültig von 20.08.2003 bis 28.02.2006

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/03/0143 2013/03/0139

Rechtssatz

Die Marktdefinition, also die Feststellung der relevanten Märkte, ist insofern "ergebnisoffen", als erst die Analyse des jeweiligen Marktes gegebenenfalls zur Auferlegung geeigneter spezifischer Verpflichtungen zu führen hat. Nur bei Fehlen effektiven Wettbewerbs sind solche Verpflichtungen aufzuerlegen (§ 37 Abs 1 und 2 TKG 2003). Diese nationale Regelung entspricht insofern der Rahmenrichtlinie, die das "Verfahren für die Festlegung und Definition von Märkten" (Art 15) vom "Marktanalyseverfahren" (Art 16) trennt. Die Marktfestlegung ist insofern also unabhängig von dessen (späterer) Analyse. Die - vorliegend erfolgte - Festlegung des Marktes "Verbindungsaufbau in öffentlichen Telefonnetzen an festen Standorten" als ein der sektorspezifischen Regulierung unterliegender Markt kann daher für sich allein Bestand haben, weil sie nicht zwingend dazu führt, dass einem auf diesem Markt tätigen Unternehmen beträchtliche Marktmacht zukommt (mit der Konsequenz, dass ihm auch spezifische Verpflichtungen aufzuerlegen sind); sie ist also von den weiteren Spruchpunkten trennbar.Die Marktdefinition, also die Feststellung der relevanten Märkte, ist insofern "ergebnisoffen", als erst die Analyse des jeweiligen Marktes gegebenenfalls zur Auferlegung geeigneter spezifischer Verpflichtungen zu führen hat. Nur bei Fehlen effektiven Wettbewerbs sind solche Verpflichtungen aufzuerlegen (Paragraph 37, Absatz eins und 2 TKG 2003). Diese nationale Regelung entspricht insofern der Rahmenrichtlinie, die das "Verfahren für die Festlegung und Definition von Märkten" (Artikel 15,) vom "Marktanalyseverfahren" (Artikel 16,) trennt. Die Marktfestlegung ist insofern also unabhängig von dessen (späterer) Analyse. Die - vorliegend erfolgte - Festlegung des Marktes "Verbindungsaufbau in öffentlichen Telefonnetzen an festen Standorten" als ein der sektorspezifischen Regulierung unterliegender Markt kann daher für sich allein Bestand haben, weil sie nicht zwingend dazu führt, dass einem auf diesem Markt tätigen Unternehmen beträchtliche Marktmacht zukommt (mit der Konsequenz, dass ihm auch spezifische Verpflichtungen aufzuerlegen sind); sie ist also von den weiteren Spruchpunkten trennbar.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013030138.X15

Im RIS seit

07.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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