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91/01 FernmeldewesenNorm
TKG 2003 §36 Abs1 idF 2011/I/102;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/03/0143 2013/03/0139Rechtssatz
Eine Änderung des TKG 2003 ist mit der Novelle BGBl I Nr 102/2011 insoweit erfolgt, als nunmehr auch die Feststellung der - der sektorspezifischen Regulierung unterliegenden - relevanten Märkte mit Bescheid zu erfolgen hat (vgl § 36 Abs 2 TKG 2003 idgF), während dies zuvor mit Verordnung - der RTR GmbH - zu geschehen hatte (§ 36 Abs 1 TKG 2003 idF vor der Novelle 2011). Der mit "Verfahren zur Marktdefinition und Marktanalyse" überschriebene § 36 TKG 2003 gibt in seinem Abs 1 einen Überblick über die Zwecke des Verfahrens (Feststellung der relevanten Märkte; Prüfung, ob auf diesen effektiver Wettbewerb gegeben ist; gegebenenfalls Auferlegung spezifischer Verpflichtungen) und ordnet in Abs 2 an, dass die Regulierungsbehörde "im Verfahren gemäß Abs 1" mit Bescheid die relevanten, der sektorspezifischen Regulierung unterliegenden Märkte festzustellen hat. Diese Märkte sind mit Blick auf ihre wettbewerblichen Verhältnisse zu analysieren (Abs 5). Bei Fehlen von effektivem Wettbewerb sind dem marktbeherrschenden Unternehmen geeignete spezififische Verpflichtungen aufzuerlegen (§37 Abs 1 TKG 2003).Eine Änderung des TKG 2003 ist mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2011, insoweit erfolgt, als nunmehr auch die Feststellung der - der sektorspezifischen Regulierung unterliegenden - relevanten Märkte mit Bescheid zu erfolgen hat vergleiche Paragraph 36, Absatz 2, TKG 2003 idgF), während dies zuvor mit Verordnung - der RTR GmbH - zu geschehen hatte (Paragraph 36, Absatz eins, TKG 2003 in der Fassung vor der Novelle 2011). Der mit "Verfahren zur Marktdefinition und Marktanalyse" überschriebene Paragraph 36, TKG 2003 gibt in seinem Absatz eins, einen Überblick über die Zwecke des Verfahrens (Feststellung der relevanten Märkte; Prüfung, ob auf diesen effektiver Wettbewerb gegeben ist; gegebenenfalls Auferlegung spezifischer Verpflichtungen) und ordnet in Absatz 2, an, dass die Regulierungsbehörde "im Verfahren gemäß Absatz eins, mit Bescheid die relevanten, der sektorspezifischen Regulierung unterliegenden Märkte festzustellen hat. Diese Märkte sind mit Blick auf ihre wettbewerblichen Verhältnisse zu analysieren (Absatz 5,). Bei Fehlen von effektivem Wettbewerb sind dem marktbeherrschenden Unternehmen geeignete spezififische Verpflichtungen aufzuerlegen (§37 Absatz eins, TKG 2003).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013030138.X14Im RIS seit
07.01.2016Zuletzt aktualisiert am
03.04.2019