TE Vwgh Erkenntnis 1993/5/27 92/01/0999

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.05.1993
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1991 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Kremla, Dr. Händschke und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde der F in J, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in J, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 11. November 1992, Zl. 4.271.710/2-III/13/89, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland vom 18. Mai 1989 wurde festgestellt, daß die Beschwerdeführerin - eine iranische Staatsangehörige, die am 11. Jänner 1989 in das Bundesgebiet eingereist ist - nicht Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes sei. Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit dem Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 11. November 1992 gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die Beschwerdeführerin macht der belangten Behörde unter anderem zum Vorwurf, im angefochtenen Bescheid "absolut keinen Bedacht auf die konkrete politische Situation im Nahen Osten für die Angehörigen meines Volkes" genommen zu haben, wobei sie des näheren die allgemeine Lage der Kurden, denen die Beschwerdeführerin angehört, in der Türkei, im Iran und im Irak schildert. Abgesehen davon, daß die Beschwerdeführerin ausdrücklich betont, daß die Kurden, "auch als iranische Staatsbürger, auf iranischem Territorium eine derzeit noch geduldete, aber rundherum verdächtige Minderheit" seien, und sie damit selbst zu erkennen gibt, daß in ihrem Heimatland - worauf es im gegebenen Zusammenhang alleine ankommt - keine akute Verfolgungsgefahr für die Kurden aus Gründen ihrer Nationalität besteht, sowie ungeachtet der Frage, ob dieses Vorbringen nicht generell gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot des § 41 Abs. 1 VwGG verstößt, ist ihr diesbezüglich entgegenzuhalten, daß es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Bejahung ihrer Flüchtlingseigenschaft gemäß § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 (in Übereinstimmung mit Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) individueller, gegen sie gerichteter Verfolgungshandlungen bedürfte. Solche wurden aber mit diesem Vorbringen nicht dargetan, weshalb sich ein weiteres Eingehen darauf jedenfalls erübrigt.

Die Beschwerde beschränkt sich im übrigen lediglich auf die Rüge, daß im angefochtenen Bescheid "die grundsätzliche Bedeutung der Familienzugehörigkeit für das strukturelle Gefüge der Gesellschaft in meiner Heimat" übersehen worden sei, wobei auf die Angaben der Beschwerdeführerin anläßlich ihrer ersten niederschriftlichen Befragung im Asylverfahren am 21. Jänner 1989, wonach die Familie der Beschwerdeführerin "von speziellen Verfolgungshandlungen betroffen" worden sei, Bezug genommen wird. Damals hat die Beschwerdeführerin - nach den Hinweisen, daß sie im Iran keiner politischen Organisation als Mitglied angehört habe, ihr wegen ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Minderheit die Aufnahme an der Universität verweigert worden sei und sie wegen ihrer Abstammung auch keinen Arbeitsplatz habe bekommen können - ausgeführt, daß sie "diese Schwierigkeiten" auch deswegen gehabt habe, weil einer ihrer Brüder und ihre Schwester der illegalen, noch aus der Zeit des Schah stammenden Partei "Irannovin" angehörten und ein weiterer Bruder seit 7 Jahren beim kurdischen Widerstand tätig sei, und sie sich deshalb, weil sie "unter solchen Umständen keinerlei Zukunftsaussichten im Iran sehe", zum Verlassen ihres Heimatlandes entschlossen habe. Auch wenn die Beschwerdeführerin auf diese Weise bereits im Ermittlungsverfahren erster Instanz (dessen Ergebnis gemäß § 20 Abs. 1 Asylgesetz 1991 die belangte Behörde ihrer Entscheidung zugrunde zu legen hatte) die Behauptung aufgestellt hat, daß die selbst wegen der politischen Gesinnung ihrer Geschwister unmittelbar Nachteile erlitten habe, ist für ihren Standpunkt nichts zu gewinnen. Voraussetzung dafür, daß die Beschwerdeführerin als Flüchtling im Sinne des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 anzusehen ist, wäre nämlich, daß es sich um staatlichen Behörden ihres Heimatlandes zuzurechnende Eingriffe handelte, die eine solche Intensität erreicht haben, daß damit aus objektiver Sicht eine massive Bedrohung ihrer Lebensgrundlage verbunden war, sodaß für sie ein weiterer Verbleib in ihrem Heimatland unerträglich geworden ist (vgl. dazu beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Juni 1992, Zlen. 92/01/0207, 0208). Daß derartiges der Fall gewesen wäre, läßt sich aber den Angaben der Beschwerdeführerin, auch in der Beschwerde, nicht entnehmen.

Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992010999.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten