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91/01 FernmeldewesenNorm
TKG 2003 §129 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/03/0143 2013/03/0139Rechtssatz
Die bloß allgemeine Anordnung einer Sicherstellung von Margin Squeeze-Freiheit ohne diesbezügliche betragliche Begrenzung kann Margin Squeeze aber nicht effektiv verhindern, erfordert die Prüfung, ob bestimmte Preise dem erwähnten Verbot zuwider laufen, doch eine ins Einzelne gehende Auseinandersetzung mit den dafür maßgeblichen den bf Parteien nicht in jedem Fall bekannten Faktoren, also jedenfalls ein weiteres Verfahren. Die getroffene Anordnung lässt damit den genauen Umfang der auferlegten Verpflichtung offen und ist insoweit intransparent, als weder dem unmittelbar angesprochenen Unternehmen noch den weiteren Marktteilnehmern klar gemacht wird, wozu das marktbeherrschende Unternehmen über die es schon nach dem allgemeinen Wettbewerbsrecht treffenden Verpflichtungen hinaus konkret verpflichtet wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013030138.X11Im RIS seit
07.01.2016Zuletzt aktualisiert am
03.04.2019