Index
E3L E13206000Norm
32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art7;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/03/0143 2013/03/0139Rechtssatz
Mit einer im Wesentlichen auf dem bisher eingenommenen Standpunkt beharrenden Argumentation wird von der Behörde nicht schlüssig dargelegt, warum die von der EK geforderte weitere Überprüfung nicht notwendig sei: Der Hinweis auf nicht im Einzelnen dargelegte und in Aussicht genommene Änderungen des VoB-Produkts, welche dessen Marktfähigkeit verbessern würden, ersetzt die geforderte weitere Überprüfung ebenso wenig wie der Umstand, dass "fast ein Viertel" aller Festnetzanschlüsse als VoB-Anschluss realisiert ist, zumal sich daraus auch ergibt, dass etwa drei Viertel aller Festnetzanschlüsse nicht als VoB-Anschluss realisiert ist. Die Behörde hat es derart unterlassen, der Stellungnahme "weitestgehend Rechnung zu tragen", was den angefochtenen Bescheid insoweit mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013030138.X10Im RIS seit
07.01.2016Zuletzt aktualisiert am
03.04.2019