RS Vwgh 2015/12/16 2013/03/0138

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2015
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Index

91/01 Fernmeldewesen

Norm

TKG 2003 §1 Abs2 Z2;
TKG 2003 §36;
TKG 2003 §37 Abs1;
TKG 2003 §37 Abs2;
  1. TKG 2003 § 1 gültig von 01.12.2018 bis 31.10.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021
  2. TKG 2003 § 1 gültig von 27.11.2015 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2015
  3. TKG 2003 § 1 gültig von 22.11.2011 bis 26.11.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011
  4. TKG 2003 § 1 gültig von 19.05.2011 bis 21.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2011
  5. TKG 2003 § 1 gültig von 16.07.2009 bis 18.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2009
  6. TKG 2003 § 1 gültig von 01.03.2006 bis 15.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2005
  7. TKG 2003 § 1 gültig von 20.08.2003 bis 28.02.2006
  1. TKG 2003 § 37 gültig von 27.11.2015 bis 31.10.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021
  2. TKG 2003 § 37 gültig von 22.11.2011 bis 26.11.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011
  3. TKG 2003 § 37 gültig von 01.10.2010 bis 21.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  4. TKG 2003 § 37 gültig von 16.07.2009 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2009
  5. TKG 2003 § 37 gültig von 01.03.2006 bis 15.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2005
  6. TKG 2003 § 37 gültig von 20.08.2003 bis 28.02.2006
  1. TKG 2003 § 37 gültig von 27.11.2015 bis 31.10.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021
  2. TKG 2003 § 37 gültig von 22.11.2011 bis 26.11.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011
  3. TKG 2003 § 37 gültig von 01.10.2010 bis 21.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  4. TKG 2003 § 37 gültig von 16.07.2009 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2009
  5. TKG 2003 § 37 gültig von 01.03.2006 bis 15.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2005
  6. TKG 2003 § 37 gültig von 20.08.2003 bis 28.02.2006

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/03/0143 2013/03/0139

Rechtssatz

Gewährleisten die mit dem angefochtenen Bescheid auferlegten spezifischen Verpflichtungen in ihrer Gesamtheit die Erreichung des gesteckten Ziels, dem festgestellten wettbewerblichen Defizit effektiv zu begegnen (und damit das in § 1 Abs 2 Z 2 TKG 2003 angesprochene Ziel der "Sicherung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs" zu erreichen), begründet auch ein "disruptives" Abgehen von einer bisherigen Regulierungspraxis (hinsichtlich der in Rede stehenden Maßstäbe für die Kostenorientierung) für sich genommen keine Rechtswidrigkeit. Ein "Bestandschutz" insoweit, dass an der bisherigen Regulierungspraxis festzuhalten sei, besteht daher nicht. Anders als im Fall der Feststellung effektiven Wettbewerbs und der daraus folgenden Aufhebung noch bestehender Verpflichtungen, wofür nach § 37 Abs 2 TKG 2003 eine angemessene Frist festzusetzen ist, bedarf es bei der Änderung bestehender Verpflichtungen auch nicht der Festlegung einer besonderen "Übergangsfrist" (vgl VwGH vom 23. Oktober 2013, 2010/03/0175). Es war daher auch nicht etwa ein im Verfahren angesprochener "Gleitpfad" (schrittweise Anhebung auf das höhere Niveau) für den Übergang auf die neuen, höheren Entgelte festzulegen. Gleichwohl bedarf das Abgehen von einer bisherigen "Regulierungspraxis" durch Wahl eines anderen, zu deutlich abweichenden Ergebnissen (mehr als Verdoppelung der Entgelte) führenden Maßstabs einer schlüssigen Begründung insbesondere dann, wenn nach wie vor ein im Wesentlichen dem in früheren Verfahren festgestellten entsprechendes Wettbewerbsdefizit besteht.Gewährleisten die mit dem angefochtenen Bescheid auferlegten spezifischen Verpflichtungen in ihrer Gesamtheit die Erreichung des gesteckten Ziels, dem festgestellten wettbewerblichen Defizit effektiv zu begegnen (und damit das in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, TKG 2003 angesprochene Ziel der "Sicherung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs" zu erreichen), begründet auch ein "disruptives" Abgehen von einer bisherigen Regulierungspraxis (hinsichtlich der in Rede stehenden Maßstäbe für die Kostenorientierung) für sich genommen keine Rechtswidrigkeit. Ein "Bestandschutz" insoweit, dass an der bisherigen Regulierungspraxis festzuhalten sei, besteht daher nicht. Anders als im Fall der Feststellung effektiven Wettbewerbs und der daraus folgenden Aufhebung noch bestehender Verpflichtungen, wofür nach Paragraph 37, Absatz 2, TKG 2003 eine angemessene Frist festzusetzen ist, bedarf es bei der Änderung bestehender Verpflichtungen auch nicht der Festlegung einer besonderen "Übergangsfrist" vergleiche VwGH vom 23. Oktober 2013, 2010/03/0175). Es war daher auch nicht etwa ein im Verfahren angesprochener "Gleitpfad" (schrittweise Anhebung auf das höhere Niveau) für den Übergang auf die neuen, höheren Entgelte festzulegen. Gleichwohl bedarf das Abgehen von einer bisherigen "Regulierungspraxis" durch Wahl eines anderen, zu deutlich abweichenden Ergebnissen (mehr als Verdoppelung der Entgelte) führenden Maßstabs einer schlüssigen Begründung insbesondere dann, wenn nach wie vor ein im Wesentlichen dem in früheren Verfahren festgestellten entsprechendes Wettbewerbsdefizit besteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013030138.X06

Im RIS seit

07.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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