Index
E3L E13206000Norm
32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art8 Abs5;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/03/0143 2013/03/0139Rechtssatz
Zwar verlangt § 1 Abs 2a TKG 2003 - in Umsetzung von Art 8 Abs 5 der Rahmenrichtlinie, RL 2002/21/EG in der Fassung der Änderungsrichtlinie 2009/140/EG - von den Regulierungsbehörden - unter anderem - "die Vorhersehbarkeit der Regulierung dadurch zu fördern, dass sie über angemessene Überprüfungszeiträume ein einheitliches Regulierungskonzept beibehalten" (Z 1). Dies ändert aber nichts daran, dass die in § 1 Abs 2a TKG 2003 angesprochenen, in Z 1 bis Z 6 aufgelisteten "Regulierungsgrundsätze" den in § 1 Abs 2 TKG 2003 genannten Zielen verpflichtet sind, wie schon der Wortlaut des § 1 Abs 2a TKG 2003 deutlich macht ("haben bei der Verfolgung der in den Abs 2 genannten Ziele ...Zwar verlangt Paragraph eins, Absatz 2 a, TKG 2003 - in Umsetzung von Artikel 8, Absatz 5, der Rahmenrichtlinie, RL 2002/21/EG in der Fassung der Änderungsrichtlinie 2009/140/EG - von den Regulierungsbehörden - unter anderem - "die Vorhersehbarkeit der Regulierung dadurch zu fördern, dass sie über angemessene Überprüfungszeiträume ein einheitliches Regulierungskonzept beibehalten" (Ziffer eins,). Dies ändert aber nichts daran, dass die in Paragraph eins, Absatz 2 a, TKG 2003 angesprochenen, in Ziffer eins bis Ziffer 6, aufgelisteten "Regulierungsgrundsätze" den in Paragraph eins, Absatz 2, TKG 2003 genannten Zielen verpflichtet sind, wie schon der Wortlaut des Paragraph eins, Absatz 2 a, TKG 2003 deutlich macht ("haben bei der Verfolgung der in den Absatz 2, genannten Ziele ...
Regulierungsgrundsätze anzuwenden, indem ...").
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013030138.X05Im RIS seit
07.01.2016Zuletzt aktualisiert am
03.04.2019