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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
TKG 2003 §117 Z6;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/03/0143 2013/03/0139Rechtssatz
Während nach der früheren Rechtslage (TKG 2003 idF vor der Novelle BGBl I Nr 102/2011) von der Regulierungsbehörde (der RTR-GmbH) durch Verordnung die der sektorspezifischen Regulierung unterliegenden Märkte festzustellen waren (§ 36 Abs 1 TKG 2003 idF vor der genannten Novelle), und darauf aufbauend diese Märkte dem Marktanalyseverfahren nach § 37 TKG 2003 zu unterziehen waren, wurden diese Verfahren durch die genannte Novelle insofern zusammengelegt, als nach § 36 Abs 2 TKG 2003 idF BGBl I Nr 102/2011 auch die Festlegung der relevanten Märkte durch Bescheid (der Telekom-Control-Kommission, vgl § 117 Z 6 TKG 2003) zu erfolgen hat. Dass damit inhaltliche Änderungen hinsichtlich der Voraussetzungen und Konsequenzen der Beurteilung einer marktbeherrschenden Stellung verbunden sein sollten, ist auf Basis des Gesetzes und vor dem Hintergrund der Materialien (Ziel sei eine "Verwaltungsvereinfachung für die Regulierungsbehörde"; S 2 der RV 1389 BlgNR, 24. GP) nicht zu sehen.Während nach der früheren Rechtslage (TKG 2003 in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2011,) von der Regulierungsbehörde (der RTR-GmbH) durch Verordnung die der sektorspezifischen Regulierung unterliegenden Märkte festzustellen waren (Paragraph 36, Absatz eins, TKG 2003 in der Fassung vor der genannten Novelle), und darauf aufbauend diese Märkte dem Marktanalyseverfahren nach Paragraph 37, TKG 2003 zu unterziehen waren, wurden diese Verfahren durch die genannte Novelle insofern zusammengelegt, als nach Paragraph 36, Absatz 2, TKG 2003 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2011, auch die Festlegung der relevanten Märkte durch Bescheid (der Telekom-Control-Kommission, vergleiche Paragraph 117, Ziffer 6, TKG 2003) zu erfolgen hat. Dass damit inhaltliche Änderungen hinsichtlich der Voraussetzungen und Konsequenzen der Beurteilung einer marktbeherrschenden Stellung verbunden sein sollten, ist auf Basis des Gesetzes und vor dem Hintergrund der Materialien (Ziel sei eine "Verwaltungsvereinfachung für die Regulierungsbehörde"; S 2 der Regierungsvorlage 1389 BlgNR, 24. Gesetzgebungsperiode nicht zu sehen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013030138.X04Im RIS seit
07.01.2016Zuletzt aktualisiert am
03.04.2019