Index
91/01 FernmeldewesenNorm
TKG 2003 §128;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/03/0143 2013/03/0139Rechtssatz
Marktdefinition, Marktanalyse und Auferlegung spezifischer Verpflichtungen sind (durch den geltenden europäischen Rechtsrahmen wie auch das nationale Recht) insofern miteinander verknüpft, als der Auferlegung spezifischer Verpflichtungen gemäß § 37 Abs 1 TKG 2003 ein Marktanalyseverfahren vorauszugehen hat, in dem unter Beiziehung der Parteien und unter Wahrung der in §§ 128, 129 TKG 2003 normierten Mitwirkungsrechte (Konsultations- und Koordinationsverfahren) festzustellen ist, ob auf dem relevanten Markt ein oder mehrere Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügen oder ob effektiver Wettbewerb gegeben ist. Auferlegung, Änderung oder Aufhebung spezifischer Verpflichtungen ist nach der vom Gesetz vorgegebenen Konzeption stets das Ergebnis einer Analyse des konkreten Marktes (vgl VwGH vom 17. Dezember 2008, 2008/03/0116 ua).Marktdefinition, Marktanalyse und Auferlegung spezifischer Verpflichtungen sind (durch den geltenden europäischen Rechtsrahmen wie auch das nationale Recht) insofern miteinander verknüpft, als der Auferlegung spezifischer Verpflichtungen gemäß Paragraph 37, Absatz eins, TKG 2003 ein Marktanalyseverfahren vorauszugehen hat, in dem unter Beiziehung der Parteien und unter Wahrung der in Paragraphen 128, 129, TKG 2003 normierten Mitwirkungsrechte (Konsultations- und Koordinationsverfahren) festzustellen ist, ob auf dem relevanten Markt ein oder mehrere Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügen oder ob effektiver Wettbewerb gegeben ist. Auferlegung, Änderung oder Aufhebung spezifischer Verpflichtungen ist nach der vom Gesetz vorgegebenen Konzeption stets das Ergebnis einer Analyse des konkreten Marktes vergleiche VwGH vom 17. Dezember 2008, 2008/03/0116 ua).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013030138.X01Im RIS seit
07.01.2016Zuletzt aktualisiert am
03.04.2019