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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z1;Rechtssatz
Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde -
an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015080026.J11Im RIS seit
27.01.2016Zuletzt aktualisiert am
08.05.2018