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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §3 Abs1;Rechtssatz
Ausgehend von den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes, die Hazara würden in Quetta (Pakistan) "als Vogelfreie" leben, systematisch attackiert und es würde ein Klima der Straflosigkeit herrschen, sowie der Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts, Hazara seien in Quetta nicht sicher, müsste von der Wohlbegründetheit der Furcht des Revisionswerbers vor Verfolgung aus Gründen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara ausgegangen werden, auch wenn die Handlungen sich bislang nicht konkret gegen seine Person gerichtet haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015200048.L03Im RIS seit
25.01.2016Zuletzt aktualisiert am
29.05.2018