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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs3 idF 2008/I/005;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2015/08/0099 E 8. Jänner 2016Rechtssatz
Daraus, dass der im vorgelegten Papierakt der Behörde befindliche Ausdruck der Erledigung keine eigenhändige Unterschrift der Organwalterin aufweist, kann nicht der Schluss gezogen werden, es liege kein Bescheid vor. Im Bereich des elektronischen Aktes tritt die in diesem vorgenommene Genehmigung (jedes einzelnen Bescheides) an die Stelle der Unterschrift auf einer papierenen Urschrift. Auf diese Weise bleibt einerseits die Zurechenbarkeit der Erledigung zu einer bestimmten natürlichen Person gewahrt. Andererseits ist sichergestellt, dass der Inhalt des Bescheides vom Willen des Organwalters getragen ist. Einer (weiteren) physischen Unterschrift des Genehmigenden auf einem dafür herzustellenden Ausdruck bedarf es in diesem Fall nicht. Dies auch dann nicht, wenn zur Vorlage an das Verwaltungsgericht wegen der (noch) fehlenden Möglichkeit einer unmittelbaren Vorlage eines elektronischen Akts aus dem Akt ein Ausdruck angefertigt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. September 2015, Ra 2015/09/0043).Daraus, dass der im vorgelegten Papierakt der Behörde befindliche Ausdruck der Erledigung keine eigenhändige Unterschrift der Organwalterin aufweist, kann nicht der Schluss gezogen werden, es liege kein Bescheid vor. Im Bereich des elektronischen Aktes tritt die in diesem vorgenommene Genehmigung (jedes einzelnen Bescheides) an die Stelle der Unterschrift auf einer papierenen Urschrift. Auf diese Weise bleibt einerseits die Zurechenbarkeit der Erledigung zu einer bestimmten natürlichen Person gewahrt. Andererseits ist sichergestellt, dass der Inhalt des Bescheides vom Willen des Organwalters getragen ist. Einer (weiteren) physischen Unterschrift des Genehmigenden auf einem dafür herzustellenden Ausdruck bedarf es in diesem Fall nicht. Dies auch dann nicht, wenn zur Vorlage an das Verwaltungsgericht wegen der (noch) fehlenden Möglichkeit einer unmittelbaren Vorlage eines elektronischen Akts aus dem Akt ein Ausdruck angefertigt wird vergleiche das hg. Erkenntnis vom 10. September 2015, Ra 2015/09/0043).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015080079.L01Im RIS seit
27.01.2016Zuletzt aktualisiert am
18.02.2016