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L82306 Abwasser Kanalisation SteiermarkNorm
KanalG Stmk 1988 §4 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/07/0131 E 22. Februar 1994 RS 5Stammrechtssatz
Da das Stmk KanalG 1988 Ausnahmen vom Anschlußzwang vorsieht, wobei eine Voraussetzung dafür darin besteht, daß das öffentliche Interesse nicht geschädigt wird, geht das Stmk KanalG 1988 davon aus, daß das Unterbleiben eines Anschlusses durchaus auch ohne Beeinträchtigung öffentlicher Interessen möglich ist. Eine wasserrechtliche Bewilligung nach § 32 WRG (hier einer biologischen Abwasserbeseitigungsanlage) kann daher nicht mit der Rechtfertigung versagt werden, daß das Unterbleiben eines Anschlusses an die Gemeindekanalisation generell eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen darstellt.Da das Stmk KanalG 1988 Ausnahmen vom Anschlußzwang vorsieht, wobei eine Voraussetzung dafür darin besteht, daß das öffentliche Interesse nicht geschädigt wird, geht das Stmk KanalG 1988 davon aus, daß das Unterbleiben eines Anschlusses durchaus auch ohne Beeinträchtigung öffentlicher Interessen möglich ist. Eine wasserrechtliche Bewilligung nach Paragraph 32, WRG (hier einer biologischen Abwasserbeseitigungsanlage) kann daher nicht mit der Rechtfertigung versagt werden, daß das Unterbleiben eines Anschlusses an die Gemeindekanalisation generell eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen darstellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015070125.L02Im RIS seit
25.01.2016Zuletzt aktualisiert am
18.02.2016