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L82306 Abwasser Kanalisation SteiermarkNorm
KanalG Stmk 1988 §4 Abs1;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 4 Abs. 1 Stmk KanalG 1988 über die Anschlusspflicht dokumentiert ein grundsätzliches öffentliches Interesse am Anschluss und damit daran, dass Abwässer aus Liegenschaften über einen öffentlichen Kanal abgeleitet werden. Dieses öffentliche Interesse kann auch bei der Prüfung der öffentlichen Interessen nach § 105 WRG 1959 von Bedeutung sein.Die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, Stmk KanalG 1988 über die Anschlusspflicht dokumentiert ein grundsätzliches öffentliches Interesse am Anschluss und damit daran, dass Abwässer aus Liegenschaften über einen öffentlichen Kanal abgeleitet werden. Dieses öffentliche Interesse kann auch bei der Prüfung der öffentlichen Interessen nach Paragraph 105, WRG 1959 von Bedeutung sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015070125.L01Im RIS seit
25.01.2016Zuletzt aktualisiert am
18.02.2016