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L61207 Feldschutz Landeskulturwachen TirolNorm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
§ 4 Abs. 3 Tir FeldschutzG 2000 stellt bereits dem Wortlaut nach ohne Zweifel nicht darauf ab, dass der Erhaltungspflichtige aus seiner Verpflichtung bzw. seinen Aufwendungen einen allfälligen Vorteil zieht, sondern auf das Vorliegen einer "langjährigen Übung". Auch den Erläuternden Bemerkungen zum Tir FeldschutzG 2000, (Regierungsvorlage, GZ 236/00) ist kein gegenteiliger Anhaltspunkt zu entnehmen. Die Rechtslage ist daher eindeutig. Der in der Revision vertretenen Ansicht, eine "langjährige Übung" der Erhaltungstätigkeit iSd § 4 Abs. 3 Tir FeldschutzG 2000 müsse bis kurz vor Einleitung des Verfahrens ausgeübt worden sein, steht sowohl der Wortlaut dieser Bestimmung als auch die Erläuternden Bemerkungen entgegen.Paragraph 4, Absatz 3, Tir FeldschutzG 2000 stellt bereits dem Wortlaut nach ohne Zweifel nicht darauf ab, dass der Erhaltungspflichtige aus seiner Verpflichtung bzw. seinen Aufwendungen einen allfälligen Vorteil zieht, sondern auf das Vorliegen einer "langjährigen Übung". Auch den Erläuternden Bemerkungen zum Tir FeldschutzG 2000, (Regierungsvorlage, GZ 236/00) ist kein gegenteiliger Anhaltspunkt zu entnehmen. Die Rechtslage ist daher eindeutig. Der in der Revision vertretenen Ansicht, eine "langjährige Übung" der Erhaltungstätigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 3, Tir FeldschutzG 2000 müsse bis kurz vor Einleitung des Verfahrens ausgeübt worden sein, steht sowohl der Wortlaut dieser Bestimmung als auch die Erläuternden Bemerkungen entgegen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015070124.L01Im RIS seit
21.03.2016Zuletzt aktualisiert am
22.03.2016