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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Das Gesetz kennt keine Norm, die der Berufungsbehörde vorschreibt, im Spruch ihrer Entscheidung einen von der erstinstanzlichen Behörde ausreichend konkretisierten Bescheidspruch zu wiederholen. Nur insoweit, als der Bescheidspruch erster Instanz fehlerhaft ist, weil zum Beispiel nicht alle Tatbestandsmerkmale genannt oder diese nicht hinreichend konkretisiert oder die angewendeten Gesetzesstellen unrichtig oder unvollständig zitiert worden sind, ist die Berufungsbehörde verpflichtet, dies in ihrem Abspruch zu ergänzen bzw. richtigzustellen. Es reicht dabei aus, wenn sie bloß jene Teile des Spruches, hinsichtlich welcher sie Konkretisierungen bzw. Richtigstellungen vornimmt, wiedergibt (vgl. E 7. November 1995, 95/05/0002; E 15. Mai 1990, 89/02/0156). Dies gilt gleichermaßen für die Möglichkeit eines VwG, einen Spruch eines Bescheides der Verwaltungsbehörde zu verändern. Die seitens des VwG gewählte Vorgangsweise, nämlich gleichzeitig mit der Abweisung der Beschwerde den Spruchpunkt des Straferkenntnisses der BH durch Ergänzung des Tatortes und der Tatzeit und durch die Streichung eines näher umschriebenen Satzteils zu verändern, steht daher in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung.Das Gesetz kennt keine Norm, die der Berufungsbehörde vorschreibt, im Spruch ihrer Entscheidung einen von der erstinstanzlichen Behörde ausreichend konkretisierten Bescheidspruch zu wiederholen. Nur insoweit, als der Bescheidspruch erster Instanz fehlerhaft ist, weil zum Beispiel nicht alle Tatbestandsmerkmale genannt oder diese nicht hinreichend konkretisiert oder die angewendeten Gesetzesstellen unrichtig oder unvollständig zitiert worden sind, ist die Berufungsbehörde verpflichtet, dies in ihrem Abspruch zu ergänzen bzw. richtigzustellen. Es reicht dabei aus, wenn sie bloß jene Teile des Spruches, hinsichtlich welcher sie Konkretisierungen bzw. Richtigstellungen vornimmt, wiedergibt vergleiche E 7. November 1995, 95/05/0002; E 15. Mai 1990, 89/02/0156). Dies gilt gleichermaßen für die Möglichkeit eines VwG, einen Spruch eines Bescheides der Verwaltungsbehörde zu verändern. Die seitens des VwG gewählte Vorgangsweise, nämlich gleichzeitig mit der Abweisung der Beschwerde den Spruchpunkt des Straferkenntnisses der BH durch Ergänzung des Tatortes und der Tatzeit und durch die Streichung eines näher umschriebenen Satzteils zu verändern, steht daher in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung.
Schlagworte
Spruch der Berufungsbehörde (siehe auch AVG §66 Abs4 Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides) Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Inhalt des Spruches Diverses Strafnorm Berufungsbescheid Spruch der Berufungsbehörde Ergänzungen des Spruches der ersten InstanzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015070122.L01Im RIS seit
20.01.2016Zuletzt aktualisiert am
18.02.2016