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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/08/0013 B 29. Mai 2015 RS 2Stammrechtssatz
Gerade in Fällen besonderer Dringlichkeit ist das Fehlen bzw. die Unzulänglichkeit eines Kontrollsystems, insbesondere, ob zur Postaufgabe vorgesehene Sendungen tatsächlich zur Post gegeben und versendet wurden, nicht mehr als minderer Grad des Versehens zu werten (vgl. hg. Beschluss vom 21. März 2014, Zl. 2013/06/0254, mwN).Gerade in Fällen besonderer Dringlichkeit ist das Fehlen bzw. die Unzulänglichkeit eines Kontrollsystems, insbesondere, ob zur Postaufgabe vorgesehene Sendungen tatsächlich zur Post gegeben und versendet wurden, nicht mehr als minderer Grad des Versehens zu werten vergleiche hg. Beschluss vom 21. März 2014, Zl. 2013/06/0254, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020222.L01Im RIS seit
08.03.2016Zuletzt aktualisiert am
09.03.2016