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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Eine Auslegung des § 27 VwGVG 2014 dahingehend, dass die Prüfbefugnis der VwG jedenfalls stark eingeschränkt zu verstehen wäre, ist unzutreffend. Von einem Beschwerdeführer kann nicht erwartet werden, dass er in seiner Beschwerde sämtliche rechtlichen Angriffspunkte aufzeigt. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Prüfungsumfang ausschließlich an das Vorbringen des Beschwerdeführers binden wollte. Die Prüfungsbefugnis der VwG ist aber keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die "Sache" des bekämpften Bescheides. Vom VwG ist auch ein (Teil-)Verlust der Parteistellung zu beachten (vgl. E 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066; E 26. März 2015, Ra 2014/07/0077; E 09. September 2015, Ra 2015/04/0012).Eine Auslegung des Paragraph 27, VwGVG 2014 dahingehend, dass die Prüfbefugnis der VwG jedenfalls stark eingeschränkt zu verstehen wäre, ist unzutreffend. Von einem Beschwerdeführer kann nicht erwartet werden, dass er in seiner Beschwerde sämtliche rechtlichen Angriffspunkte aufzeigt. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Prüfungsumfang ausschließlich an das Vorbringen des Beschwerdeführers binden wollte. Die Prüfungsbefugnis der VwG ist aber keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die "Sache" des bekämpften Bescheides. Vom VwG ist auch ein (Teil-)Verlust der Parteistellung zu beachten vergleiche E 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066; E 26. März 2015, Ra 2014/07/0077; E 09. September 2015, Ra 2015/04/0012).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte Parteistellung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014070032.L01Im RIS seit
21.03.2016Zuletzt aktualisiert am
22.03.2016