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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §33 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/08/0313 E 4. Oktober 2001 RS 2Stammrechtssatz
Bei der Auferlegung der Weiterzahlung der Beiträge nach § 56 Abs 1 ASVG handelt es sich um eine gegen den Dienstgeber gerichtete Sanktion zur Erzwingung der Einhaltung der Meldevorschriften. Diese Sanktion besteht in der Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen ohne Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses; durch diese Beiträge werden daher auch keine Versicherungszeiten erworben. Auch ein Abzugsrecht des Dienstgebers hinsichtlich des Beitragsanteiles des Versicherten besteht nicht.Bei der Auferlegung der Weiterzahlung der Beiträge nach Paragraph 56, Absatz eins, ASVG handelt es sich um eine gegen den Dienstgeber gerichtete Sanktion zur Erzwingung der Einhaltung der Meldevorschriften. Diese Sanktion besteht in der Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen ohne Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses; durch diese Beiträge werden daher auch keine Versicherungszeiten erworben. Auch ein Abzugsrecht des Dienstgebers hinsichtlich des Beitragsanteiles des Versicherten besteht nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013080244.X01Im RIS seit
27.01.2016Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017