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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
BSVG §20a idF 2004/I/105;Rechtssatz
Bei der Vermietung von land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmitteln ist hinsichtlich der in Rechnung gestellten Entgelte - im Hinblick auf einen Vergleich mit den ÖKL-Richtsätzen - auf die tatsächliche Einsatzzeit dieser Betriebsmittel abzustellen. Es kommt dabei weder auf Zeiträume an, in denen ein Betriebsmittel bloß vermietet wurde, noch darauf, wie lange ein Betriebsmittel während der Einsatzzeit (z.B. für einen Kunden) tatsächlich eingeschaltet gewesen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013080242.X02Im RIS seit
27.01.2016Zuletzt aktualisiert am
11.05.2017