TE Vwgh Beschluss 1993/5/28 93/17/0017

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Veröffentlicht am 28.05.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer und Dr. Puck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schidlof, in der Beschwerdesache der Bank A in W, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 3. Dezember 1992, Zl. 235311/25-V/13/92, betreffend Untersagung der Fortführung des Geschäftsbetriebes gemäß § 25 des Kreditwesengesetzes, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

1.1. Mit dem angefochtenen, am 2. Dezember 1992 zunächst mündlich verkündeten und am 3. Dezember 1992 schriftlich ausgefertigten Bescheid untersagte der Bundesminister für Finanzen der beschwerdeführenden Partei gemäß § 25 Abs. 4 Z. 3 KWG die Fortführung des Geschäftsbetriebes, wobei bestimmte Ausnahmen vorgesehen wurden. Dieser Bescheid sollte seinem Spruch zufolge mit 20. Jänner 1993, 12.00 Uhr, außer Kraft treten.

Mit Bescheid vom 15. Jänner 1993 untersagte der Bundesminister für Finanzen der beschwerdeführenden Partei ab 18. Jänner 1993, 24.00 Uhr, und bis 17. Februar 1993, 12.00 Uhr, gemäß § 25 Abs. 4 Z. 3 KWG die Fortführung des Geschäftsbetriebes, wiederum unter Aufzählung bestimmter Ausnahmen. Mit Wirksamkeit dieses Bescheides wurde das Außerkrafttreten des angefochtenen Bescheides verfügt. Mit einem weiteren Bescheid vom 15. Jänner 1993 wurde P zum Treuhänder bestellt.

1.2. Mit Schreiben vom 14. April 1993 trug der Verwaltungsgerichtshof der beschwerdeführenden Partei auf, zur Frage Stellung zu nehmen, ob sie sich durch den angefochtenen Bescheid weiterhin aufrecht in ihren Rechten für beschwert erachte. In der erwähnten Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes heißt es:

"Schon im Hinblick auf das im angefochtenen Bescheid vom 2. Dezember 1992 selbst vorgesehene Außerkrafttreten dieses Bescheides vom 20. Jänner 1993, insbesondere aber durch seine im Untersagungsbescheid des Bundesministers für Finanzen vom 15. Jänner 1993 verfügte Außerkraftsetzung erscheint die vorliegende Beschwerde unter Bedachtnahme auf die prozessuale (und auch sachliche) Überholung des Beschwerdegegenstandes gegenstandslos geworden zu sein.

Es wird daher um Mitteilung ersucht, ob und in welchen Rechten sich die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid, dessen normative Anordnung die Untersagung der Fortführung des Geschäftsbetriebes bis zum 20. Jänner 1993 zum Inhalt hatte, auch noch nach diesem Zeitpunkt verletzt erachtet oder ob auch sie die Beschwerde im Hinblick auf die die Wirkungen des angefochtenen Bescheides überholende Rechts- und Sachlage als gegenstandslos geworden ansieht (§ 33 Abs. 1 VwGG)."

1.3. Die beschwerdeführende Partei gab hiezu die Stellungnahme ab: "Auch wir können keine Wirkungen des angefochtenen Bescheides erkennen, die uns derzeit noch in unseren Rechten verletzen würden."

2.1. Im Hinblick auf die dargestellte Verfahrensrechtslage und die wiedergegebene Erklärung der beschwerdeführenden Partei war die Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos zu erklären und das Beschwerdeverfahren einzustellen.

2.2. Da keine formelle Klaglosstellung eingetreten ist, war bei der Kostenentscheidung nicht § 56 erster Satz VwGG, sondern § 58 leg. cit. anzuwenden. Daher mußte der Kostenersatzantrag der beschwerdeführenden Partei abgewiesen werden (vgl. den Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. April 1980, Slg. N.F. Nr. 10.092/A).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993170017.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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