RS Vwgh 2015/12/17 2013/08/0154

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Veröffentlicht am 17.12.2015
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Index

21/01 Handelsrecht
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

GSVG 1978 §2 Abs1 Z4;
UGB §164;

Rechtssatz

Der Gesellschaftsvertrag sieht keine Regelung vor, wonach dem Kommanditisten in Angelegenheiten der Geschäftsführung die Entscheidungsinitiative zukommt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in einem gleichgelagerten Fall ausgesprochen hat, lässt sich dies auch nicht allein aus der Befugnis zur Einberufung von Gesellschafterversammlungen ableiten (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 2. Mai 2012, 2009/08/0182).Der Gesellschaftsvertrag sieht keine Regelung vor, wonach dem Kommanditisten in Angelegenheiten der Geschäftsführung die Entscheidungsinitiative zukommt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in einem gleichgelagerten Fall ausgesprochen hat, lässt sich dies auch nicht allein aus der Befugnis zur Einberufung von Gesellschafterversammlungen ableiten vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 2. Mai 2012, 2009/08/0182).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013080154.X02

Im RIS seit

27.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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