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21/01 HandelsrechtNorm
GSVG 1978 §2 Abs1 Z4;Rechtssatz
Der Gesellschaftsvertrag sieht keine Regelung vor, wonach dem Kommanditisten in Angelegenheiten der Geschäftsführung die Entscheidungsinitiative zukommt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in einem gleichgelagerten Fall ausgesprochen hat, lässt sich dies auch nicht allein aus der Befugnis zur Einberufung von Gesellschafterversammlungen ableiten (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 2. Mai 2012, 2009/08/0182).Der Gesellschaftsvertrag sieht keine Regelung vor, wonach dem Kommanditisten in Angelegenheiten der Geschäftsführung die Entscheidungsinitiative zukommt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in einem gleichgelagerten Fall ausgesprochen hat, lässt sich dies auch nicht allein aus der Befugnis zur Einberufung von Gesellschafterversammlungen ableiten vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 2. Mai 2012, 2009/08/0182).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013080154.X02Im RIS seit
27.01.2016Zuletzt aktualisiert am
02.03.2016