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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
ASVG §49 Abs3 Z1;Rechtssatz
Auch wenn der Wortlaut des Art X. des KV-Arbeitskräfteüberlassung nicht explizit auf dessen Punkt VIII. Bezug nimmt, ist aus systematischen Erwägungen davon auszugehen, dass hier "Aufwandsentschädigungen im Sinne des Punktes VIII." gemeint sind und sich die Ausnahme auf die in dieser Bestimmung angeführten und somit kollektivvertraglich zu gewährenden Aufwandsentschädigungen bezieht; folglich sollen Aufwandsentschädigungen auch nur in dem dort vorgesehenen Umfang nicht in den Verdienst einbezogen werden. Darüber hinausgehend (überkollektivvertraglich) gewährte Reisekostenentschädigungen sind hingegen sehr wohl in den Verdienst einzubeziehen. Für dieses Ergebnis spricht, dass auch nach § 49 Abs. 3 Z 1 ASVG Aufwandsentschädigungen nicht uneingeschränkt, sondern nur insoweit nicht dem Entgelt zugerechnet werden, als sie nach § 26 EStG nicht der Einkommenssteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen, und dass die Höhe der nach Punkt VIII. des KV-Arbeitskräfteüberlassung zu gewährenden Aufwandsentschädigungen für auswärtige Arbeiten den Höchstgrenzen des § 26 Z 4 EStG für lohnsteuerfreie und somit nach § 49 Abs. 3 Z 1 ASVG auch beitragsfreie Fahrtkostenvergütungen und Tagesgelder entspricht.Auch wenn der Wortlaut des Art römisch zehn. des KV-Arbeitskräfteüberlassung nicht explizit auf dessen Punkt römisch acht. Bezug nimmt, ist aus systematischen Erwägungen davon auszugehen, dass hier "Aufwandsentschädigungen im Sinne des Punktes römisch acht." gemeint sind und sich die Ausnahme auf die in dieser Bestimmung angeführten und somit kollektivvertraglich zu gewährenden Aufwandsentschädigungen bezieht; folglich sollen Aufwandsentschädigungen auch nur in dem dort vorgesehenen Umfang nicht in den Verdienst einbezogen werden. Darüber hinausgehend (überkollektivvertraglich) gewährte Reisekostenentschädigungen sind hingegen sehr wohl in den Verdienst einzubeziehen. Für dieses Ergebnis spricht, dass auch nach Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG Aufwandsentschädigungen nicht uneingeschränkt, sondern nur insoweit nicht dem Entgelt zugerechnet werden, als sie nach Paragraph 26, EStG nicht der Einkommenssteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen, und dass die Höhe der nach Punkt römisch acht. des KV-Arbeitskräfteüberlassung zu gewährenden Aufwandsentschädigungen für auswärtige Arbeiten den Höchstgrenzen des Paragraph 26, Ziffer 4, EStG für lohnsteuerfreie und somit nach Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG auch beitragsfreie Fahrtkostenvergütungen und Tagesgelder entspricht.
Schlagworte
Kollektivvertrag ArbeitskräfteüberlassungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013080103.X04Im RIS seit
27.01.2016Zuletzt aktualisiert am
02.03.2016