RS Vwgh 2015/12/17 2013/07/0174

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2015
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §62 Abs2;
AWG 2002;
GewO 1994 §360 Abs1;
GewO 1994 §79;
GewO 1994;
  1. AWG 2002 § 62 heute
  2. AWG 2002 § 62 gültig ab 01.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  3. AWG 2002 § 62 gültig von 21.06.2013 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  4. AWG 2002 § 62 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  5. AWG 2002 § 62 gültig von 12.07.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  6. AWG 2002 § 62 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  7. AWG 2002 § 62 gültig von 02.11.2002 bis 31.03.2006
  1. GewO 1994 § 79 heute
  2. GewO 1994 § 79 gültig ab 19.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  3. GewO 1994 § 79 gültig von 01.07.2006 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2006
  4. GewO 1994 § 79 gültig von 01.08.2002 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. GewO 1994 § 79 gültig von 01.04.1998 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/1997
  6. GewO 1994 § 79 gültig von 01.07.1997 bis 31.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 79 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Rechtssatz

Im AWG 2002 sind vielfach Regelungen den ihnen korrespondierenden Bestimmungen der GewO 1994 nachgebildet, weshalb in diesen Fällen auf die Rechtsprechung zur GewO 1994 zurückgegriffen werden kann, während bei anderen Regelungen des AWG 2002 dies nicht der Fall und ein Rückgriff unzulässig ist. Entscheidend für die Heranziehung der Rechtsprechung der GewO 1994 zum Verständnis von Regelungen des AWG 2002 ist die Vergleichbarkeit der Regelungen (vgl. E 20. März 2013, 2012/07/0050; E 25. September 2014, 2013/07/0060). Eine Vergleichbarkeit im Sinne dieser Judikatur liegt zwischen den Bestimmungen des § 360 Abs. 1 GewO 1994 und des § 62 Abs. 2 AWG 2002 vor, sodass die zu § 360 Abs. 1 GewO 1994 ergangene Judikatur auf § 62 Abs. 2 AWG 2002 übertragbar erscheint. Zweck der nach § 360 Abs. 1 GewO 1994 zu verfügenden Maßnahmen ist die kurzfristige Beseitigung einer Gefahr oder Belästigung, wie dies auch aus der beispielhaften Aufzählung der anzuordnenden Maßnahmen (Stilllegung von Maschinen, Schließung von Teilen des Betriebes oder Schließung des gesamten Betriebes) zum Ausdruck kommt. Aus der kurzfristigen Realisierbarkeit und dem temporären Charakter ergibt sich die Abgrenzung von Maßnahmen nach dieser Gesetzesstelle gegenüber Maßnahmen nach § 79 GewO 1994 als "Dauermaßnahmen" (vgl. E 8. November 2000, 2000/04/0156). Die aufgetragene Übergabe von Abfällen an einen Abfallsammler (binnen einer Frist von wenigen Monaten) sowie die Vorlage eines Gutachtens zum Nachweis, dass sich weder in der Halle noch in den Bereichen, in denen das gelagerte Material bereits in die Umgebung gelangt ist, Schlackenrückstände befinden, verfolgen die kurzfristige Beseitigung einer Gefahr und stellen keine Dauermaßnahmen dar.Im AWG 2002 sind vielfach Regelungen den ihnen korrespondierenden Bestimmungen der GewO 1994 nachgebildet, weshalb in diesen Fällen auf die Rechtsprechung zur GewO 1994 zurückgegriffen werden kann, während bei anderen Regelungen des AWG 2002 dies nicht der Fall und ein Rückgriff unzulässig ist. Entscheidend für die Heranziehung der Rechtsprechung der GewO 1994 zum Verständnis von Regelungen des AWG 2002 ist die Vergleichbarkeit der Regelungen vergleiche E 20. März 2013, 2012/07/0050; E 25. September 2014, 2013/07/0060). Eine Vergleichbarkeit im Sinne dieser Judikatur liegt zwischen den Bestimmungen des Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994 und des Paragraph 62, Absatz 2, AWG 2002 vor, sodass die zu Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994 ergangene Judikatur auf Paragraph 62, Absatz 2, AWG 2002 übertragbar erscheint. Zweck der nach Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994 zu verfügenden Maßnahmen ist die kurzfristige Beseitigung einer Gefahr oder Belästigung, wie dies auch aus der beispielhaften Aufzählung der anzuordnenden Maßnahmen (Stilllegung von Maschinen, Schließung von Teilen des Betriebes oder Schließung des gesamten Betriebes) zum Ausdruck kommt. Aus der kurzfristigen Realisierbarkeit und dem temporären Charakter ergibt sich die Abgrenzung von Maßnahmen nach dieser Gesetzesstelle gegenüber Maßnahmen nach Paragraph 79, GewO 1994 als "Dauermaßnahmen" vergleiche E 8. November 2000, 2000/04/0156). Die aufgetragene Übergabe von Abfällen an einen Abfallsammler (binnen einer Frist von wenigen Monaten) sowie die Vorlage eines Gutachtens zum Nachweis, dass sich weder in der Halle noch in den Bereichen, in denen das gelagerte Material bereits in die Umgebung gelangt ist, Schlackenrückstände befinden, verfolgen die kurzfristige Beseitigung einer Gefahr und stellen keine Dauermaßnahmen dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013070174.X03

Im RIS seit

29.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten