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23/01 InsolvenzordnungNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Verwaltungsverfahren sind keine Rechtsstreitigkeiten iSd § 6 IO. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist somit kein Hindernis für solche Verfahren. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Person macht ein Verwaltungsverfahren gegen den Gemeinschuldner (vertreten durch den Masseverwalter) nicht unzulässig (vgl. E 21. November 2012, 2009/07/0117). Lediglich hinsichtlich des durch die Konkurseröffnung (nunmehr: Insolvenzeröffnung) seiner freien Verfügung entzogenen Vermögens (Insolvenzmasse) ist der Gemeinschuldner verfügungsunfähig und daher insoweit auch prozessunfähig. Der Masseverwalter als gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners mit Beschränkung auf die Insolvenzmasse hat insoweit den Gemeinschuldner im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde zu vertreten (vgl. B 30. September 2010, 2010/07/0170; E 23. Mai 1996, 96/07/0071; E 20. Juni 2001, 98/08/0235). Da der Masseverwalter nur gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners ist und Letzterer trotz Einleitung des Konkursverfahrens weiterhin rechtsfähig bleibt - kann ein abfallwirtschaftsrechtlicher Behandlungsauftrag den Masseverwalter unmittelbar nicht verpflichten (vgl. B 29. Juli 2015, Ra 2015/07/0079; E 23. Mai 1996, 96/07/0071).Verwaltungsverfahren sind keine Rechtsstreitigkeiten iSd Paragraph 6, IO. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist somit kein Hindernis für solche Verfahren. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Person macht ein Verwaltungsverfahren gegen den Gemeinschuldner (vertreten durch den Masseverwalter) nicht unzulässig vergleiche E 21. November 2012, 2009/07/0117). Lediglich hinsichtlich des durch die Konkurseröffnung (nunmehr: Insolvenzeröffnung) seiner freien Verfügung entzogenen Vermögens (Insolvenzmasse) ist der Gemeinschuldner verfügungsunfähig und daher insoweit auch prozessunfähig. Der Masseverwalter als gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners mit Beschränkung auf die Insolvenzmasse hat insoweit den Gemeinschuldner im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde zu vertreten vergleiche B 30. September 2010, 2010/07/0170; E 23. Mai 1996, 96/07/0071; E 20. Juni 2001, 98/08/0235). Da der Masseverwalter nur gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners ist und Letzterer trotz Einleitung des Konkursverfahrens weiterhin rechtsfähig bleibt - kann ein abfallwirtschaftsrechtlicher Behandlungsauftrag den Masseverwalter unmittelbar nicht verpflichten vergleiche B 29. Juli 2015, Ra 2015/07/0079; E 23. Mai 1996, 96/07/0071).
Schlagworte
Masseverwalter Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit Stellung des VertretungsbefugtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013070174.X01Im RIS seit
29.01.2016Zuletzt aktualisiert am
18.02.2016